Der BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) hat am 25. Oktober 2024 seine Einschätzung zu den Änderungen im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung abgegeben.
Das 47. Fachgespräch der Clearingstelle zum Thema „Dezentrale Erzeugungs- und Verbrauchskonzepte“ fand am 12. Juni 2024 als Präsenzveranstaltung im Magnus-Haus Berlin, Am Kupfergraben 7 in Berlin-Mitte sowie zeitgleich als Liveübertragung (auch mit
online statt.Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat am 6. Juni 2024 die Festlegung von Bestimmungen zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelte und zur Einrichtung eines für eine gewisse Dauer wirksamen Amortisationsmechanismus (WANDA) erlassen.
Die Studie des Bundesverbands Erneuerbare Energien e.V. (BEE), des Fraunhofer Instituts für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik (IEE) und der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) untersucht, wie sich eine gemeinsame Nutzung von Netzverknüpfungspunkten durch volatile und steuerbare EE-Erzeuger, Speicher und Anlagen zur Sektorenkopplung auswirkt.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob der von der Netzbetreiberin zugewiesene Netzverknüpfungspunkt der gesetzliche Verknüpfungspunkt i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2021 ist (im Ergebnis verneint) und ob verneinendenfalls die Netzbetreiberin durch die Zuweisung ihr Letztzuweisungsrecht nach § 8
Die Bundesnetzagentur hat ein Eckpunktepapier für einer Festlegung nach § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 g) und h) EnWG-E zur gerechten Verteilung von Mehrkosten aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien veröffentlicht.
Konsultation
Die Beschlusskammern 6 und 8 erklären, dass auch nach Beendigung der Pilotprojekte durch die Weiteranwendung der BDEW-Übergangslösung sichergestellt wird, dass der Direktvermarkter bzw. sein Bilanzkreisverantwortliche einen pauschalen finanziellen Aufwendungsersatz erhält.
Sachverhalt: Die Parteien streiten, ob die Verteilernetzbetreiberin zwei Anlagen als Kundenanlagen gem. § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz anschließen muss.
Die Beschlusskammern 6 und 8 stellen klar, dass der Übertragungsnetzbetreiber den Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 13a Abs. 1a Satz 3 EnWG unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung der Wirk- oder Blindleistungserzeugung zu unterrichten hat. Dies gilt gemäß § 14 Abs. 1 EnWG für Verteilernetzbetreiber entsprechend.
Nach Durchführung einer Vorab-Konsultation, hat die Clearingstelle EEG|KWKG am 21. September 2022 die Einleitung eines Empfehlungsverfahrens zum Thema „Kostentragung beim Netzanschluss von EEG-Anlagen“ beschlossen.
Die vorliegende Analyse beleuchtet die Regulierungs- und Politikinstrumente für eine regionale Verteilung potentieller neuer Standorte für EE-Anlagen. Hierbei wurden mengen-, strom- oder entgeltbasierte Steuerinstrumente in einem ganzheitlichen Ansatz analysiert. Neben einer Abwägung der Vor- und Nachteile aktueller sowie optionaler Steuerungsinstrumente, bieten die Autoren juristische und ökonomische Umsetzungsempfehlungen.
Der Aufsatz beleuchtet die Problematik des Einspeisemanagement und die wirtschaftlichen Auswirkungen des kommenden Redispatch 2.0 auf Erzeugereinheiten. Im Jahr 2020 sollen mehrere hunderte Millionen Euro Verluste durch das Einspeisemanagement der Windenergie an Land und weitere durch die Korrektur der Fahrpläne klassischer Kraftwerke entstanden sein. Das Redispatch 2.0 könne durch effektive „Erzeugungsanpassung“ Netzüberlastung durch überschüssige erneuerbare Energie und die finanziellen Verluste verringern.
Der Beitrag stellt das in der Beschleunigungsnovelle 2019 neu geregelte differenzierte Vorgehen bei verschiedenen praxisrelevanten Konfliktsituationen zwischen der Netzausbauplanung und der konkurrierenden räumlichen Gesamtplanung vor, da es in der Vergangenheit zu den umstrittensten Materien des NABEG gehört hätte, welche Planung vorrangig sei.
Der Autor befasst sich mit dem durch die BNetzA kommenden Einführung des Redispatch 2.0. Um einen gesicherten Einstieg in das Redispatch 2.0 zu gewährleisten solle dieser erneut verschoben und mittels einer Übergangsmaßnahme überbrückt werden. Weiterhin behandelt der Aufsatz Ansichten von Windenergieanlagenbetreiberinnen sowie Netzbetreiberinnen auf die Auswirkungen der Übergangs- und der kommenden Redispatchmaßnahmen.
Der Autor behandelt die Netzanbindung von Windenergieanlagen (WEA) auf See unter dem Blickwinkel des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht, welche eine Änderung der § 17d Abs. 6 bis 9 EnWG veranlasst haben.
In ihrem Impuls „Zukünftige Anforderungen an eine energiewendegerechte Netzkostenallokation” zeigt die Agora Energiewende an, in welche Richtung eine Netzentgeltreform gehen müsste und welche Ziele dabei im Vordergrund stehen sollten.
Die Studie „100% erneuerbare Energie für Deutschland unter besonderer Berücksichtigung von Dezentralität und räumlicher Verbrauchsnähe – Potenziale, Szenarien und Auswirkungen auf Netzinfrastrukturen“ vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW) und der TU Berlin in Kooperation mit der 100 Prozent Erneuerbar Stiftung vergleicht fünf unterschiedliche Szenarien der vollständigen Deckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien.
Der Beitrag befasst sich mit dem von der Bundesnetzagentur vorgestellten Bericht zum Zustand und Ausbau der Verteilnetze 2020. Die Verteilnetzbetreiber erwarten demnach für den Zeitraum bis 2030 einen Lastanstieg durch den vermehrten Einsatz von Wärmepumpen und Elektromobilität. Der Beitrag geht weiterhin auf geplante Investitionen sowie die Netzdigitalisierung ein und stellt die Prognosen der Netzbetreiber über die Ein- und Ausspeiseleistung für 2030 vor.
Im vorliegenden Diskussionspapier von den Thinktanks Agora Energiewende, Agora Verkehrswende und Regulatory Assistance Project (RAP) untersuchen die Autoren das jüngst beschlossene Schnellladegesetz und bestimmen die wichtigsten Hürden, die den landesweiten Ausbau der Schnellladeinfrastruktur erschweren können.
Die Autoren bereiten einen Überblick über die wesentlichen Gerichtsentscheidungen zum EEG 2017 im Jahr 2020.
Der Autor befasst sich mit dem Begriff der Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG und schlägt eine konkrete Anwendung der vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Grundsät
Die Autorin berichtet über die aktuelle Lage im Bereich Engagement und Investitionen bei erneuerbaren Energien (insbesondere Fotovoltaik) von Energieversorgungs-unternehmen. Wegen ihrer Größe und ihres Flexibilitätsmangels gibt es heute lediglich 10% von Unternehmen, die die Investitionen in erneuerbare Energien für sich als vorrangig definiert haben. Es könnte sich allerdings in der nächsten Zukunft ändern - mehr und mehr Staaten verpflichten sich zur Klimaneutralität, was Anreize und Entbürokratisierung für Erneuerbare-Projekte bedeute.
Die Studie Stromnetz 2050, erstellt von der TransnetBW GmbH, behandelt essentielle Fragen der Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich des Energiesystems im Jahr 2050 und welche Anforderungen an das Übertragungsnetz gestellt werden.
Ab dem Oktober 2020 werden die Verteilnetzbetreiber dazu verpflichtet, sich auf den Redispatch 2.0 umzustellen. Für mehr als 800 deutsche Verteilnetzbetreiber bedeute das, dass sie sich selbst mit der Erstellung der Erzeugungs- und Lastprognosen sowie der Instandhaltung des eigenen Netzgebiets beschäftigen müssten. Die Autorin stellt in ihrem Artikel eine Softwarelösung eines Berliner Unternehmens vor, die mithilfe der KI präzise Prognosen erstellen könne. Das Prognosesystem sei in der Lage eine Vielzahl der Datenformate zu verarbeiten und verschiedene Modelle dazu zu nutzen.
Sachverhalt: Eine Anlagenbetreiberin verlangt für die Verzögerung der Errichtung der Anbindungsleitung zum Anschluss ihrer Windenergieanlagen auf See eine Entschädigungszahlung von der Übertragungsnetzbetreiberin i.H.v. 19,4 ct/kWh und nicht wie von der Beklagten angeboten i.H.v. 19,0 ct/kWh.
Ergebnis: Bejaht.