Der Autor geht für Biogasanlagen mit verschiedenen Inbetriebnahmedaten auf die Auswirkungen verschiedener Maßnahmen wie Modernisierung oder Zubau auf die Vergütungsdauer ein und diskutiert diese im Lichte der BGH-Entscheidung zum sog. weiten Anlagebegriff vom 4.
Der Autor diskutiert in seinem Beitrag die zu erwartenden Anforderungen an Betreiber von Biogasanlagen durch die anstehende Novellierung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Diese seien aufgrund von teilweise erheblichen Verschärfungen der Grenzwerte für Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Stickstoff- und Schwefeloxide bzw. des neueingeführten Grenzwertes für Gesamtkohlenstoff (organisch) sowie die Formaldehyd-Emissionswerte in der jetztigen Fassung für Betreiber von Biogasanlagen von Bedeutung.
In dem Beitrag werden die Hintergründe der am 19. Mai 2015 eingereichten Verfassungsklage einer Bioenergiegesellschaft erläutert, welche sich gegen die rückwirkende Änderung der Förderbedingungen durch das EEG 2014 wendet, insbesondere in Bezug auf die sogenannte Höchstbemessungleistung. Desweiteren wird eine anhängige Verfassungsbeschwerde wegen Ungleichbehandlung durch ungenaue Formulierung von Übergangsvorschriften vorgestellt.
Die Autorin berichtet über die Erfahrungen von Anlagenbetreiber, welche vor drei Jahren im Jahr 2013 gemeinsam in die Direktvermarktung wechselten. Viele Mitglieder des Vermarktungspools hätten ihre Anlagen über die letzten Jahre flexibilisiert. Die Autorin geht dabei auch auch die Bereitstellung negativer und positiver Regelenergie ein
Zur der Frage, ob die Änderung der Voraussetzungen für den Anspruch auf den Landschaftspflegebonus mit der EEG-Novelle 2014 i.V.m. mit den entsprechenden Übergangsbestimmungen zu Rückforderungen des Netzbetreibers ggü.
Sachverhalt: Die Antragstellerin (Gemeinde) wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Antragsgegner (Landrat) der Beigeladenen zur Errichtung eines Lagerbehälters für Gärreste erteilt hatte. Das Oberverwaltungsgericht befasst sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der zentralen Rechtsfrage, ob der Bau des Gärrestebehälters einen Verstoß gegen den Bebauungsplan darstellt, wenn dieser festsetzt, dass „gewerblich genutzte Biogasanlagen“ in dem Baugebiet unzulässig sind.
Ergebnis: Verneint.
Die technische Information 4 (TI4) »Sicherheitsregeln für Biogasanlagen« der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (siehe im Anhang) bietet eine Zusammenfassung und praxisnahe Erläuterung der für Biogasanlagenbetreiber, -planer sowie Fach- und Baufirmen relevanten Sicherheitsbestimmungen. Die überarbeitete Fassung (Stand Dezember 2015) wurde an geänderte bzw.
Die Autorin stellt im Berichtszeitraum von der Clearingstelle EEG veröffentlichte Arbeitsergebnisse vor, darunter den Hinweis 2013/13, welcher sich u.a. mit dem Leistungsbegriff in § 6 EEG 2009/
Der Autor zeigt anhand von Praxisbeispielen Flexibilisierungspotentiale und zukunftsfähige Stromvermarktungsstrategien für Biogasanlagen auf, wie z.B. marktoptimierter Fahrplanbetrieb oder saisonale Flexibilisierung.
Der Autor beleuchtet die Konkurrenzsituation unter Direktvermarktern, welche sich durch den Einstieg klassischer Energieversorger in diesen Bereich verschärft habe und möglicherweise zu einem Oligopol in der Vermarktung von Strom aus EEG-Anlagen führen werde. Konsequenzen des zunehmenden Wettbewerbs und des sinkenden Preisniveaus werden für Windenergie, Fotovoltaik und Biogasverstromung dargestellt.
Leitsatz des Gerichts:
Der Beitrag untersucht den wirtschaftlichen Betrieb von Güllebiogasanlagen mit einer installierten Leistung bis 75 Kilowatt. Dabei wird der negative Regelenergiemarkt als besonders interessant vorgestellt. Als Möglichkeit zur Senkung der Investitionskosten werden sogenannte Bauherrenmodelle vorgestellt.
Sachverhalt: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Biogasanlage E.“ der Antragsgegnerin. Sie fürchten, die mit diesem Plan ermöglichte Errichtung einer Biogasanlage werde die Nutzbarkeit ihrer in der Nähe gelegenen Grundstücke beeinträchtigen.
Entscheidung: Zugestimmt.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 22. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zur Eigenversorgung mit Strom aus Anlagen im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetz, das am 23. Februar 2015 im Hotel Aquino in Berlin stattfand.
Die Clearingstelle EEG hat am 16. Dezember 2015 den Hinweis zu dem Thema »Anwendungs- und Berechnungsfragen zur Höchstbemessungsleistung und Bemessungsleistung von Biogasanlagen gemäß §§ 47 Abs. 1, 101 Abs. 1 EEG 2014« beschlossen.
Gegenstand der im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) durch Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater (BBH) und das Fraunhofer Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES) erstellten Studie »Fördervorschläge für Biogas-Bestandsanlagen im EEG.
Die Autorinnen geben einen Überblick über ausgewählte Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG. Danach hat diese im Berichtszeitraum sowohl die Empfehlung 2014/27 zum Thema „Zulassung der Anlage nach Bundesrecht“ und die
Sachverhalt: Zu der Frage, ob der Betreiber einer Biogasanlage gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des NaWaRo-Bonus sowie den Güllebonus auch für den der Zünd- und Stützfeuerung zuzurechnenden Stromanteil hat.
Ergebnis: Verneint.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Partei zu 1 gegen die Partei zu 2 für den in ihrer Biogasanlage im Jahr 2010 erzeugten und in das Netz der Partei zu 2 eingespeisten Strom einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem sog. Gülle-Bonus nach § 27 Abs. 4
Der Autor beschreibt, wie die Knappheit biologischer Reststoffe in Deutschland trotz attraktiver Förderbedingungen und bestehender Nachfrage nach Biomethan den Zubau von Anlagen zur Energieerzeugung aus landwirtschaftlichen Reststoffen und aus Bioabfällen limitiert.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 31. Juli 2015 ein Eckpunktepapier zu Ausschreibungen der Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) ab dem Jahr 2017 veröffentlicht.
Die Bundesnetzagentur hat mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ein behördliches Register des Strom- und Gasmarktes eingeführt, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiesektors (Strom und Gas) genutzt werden kann. Ziel ist, diverse behördliche Meldepflichten durch die zentrale Registrierung zu vereinheitlichen, vereinfachen oder ganz abzuschaffen.