Zur der Frage, ob die Änderung der Voraussetzungen für den Anspruch auf den Landschaftspflegebonus mit der EEG-Novelle 2014 i.V.m. mit den entsprechenden Übergangsbestimmungen zu Rückforderungen des Netzbetreibers ggü. dem Anlagenbetreiber für den Zeitraum vor Inkrafttreten des EEG 2014 führen kann, wenn Letzterer die neuen Anforderungen nicht mehr erfüllt (hier: verneint. Die anzuwendende Übergangsbestimmung in § 101 Abs. 2 EEG 2014 regele in gleichlautender Anwendung wie § 101 Abs. 1 EEG 2014, dass die Gesetzesänderung und damit die geänderten Anforderungen erst ab Inkrafttreten des EEG 2014 ab dem 1. August 2014 gelten sollen. Damit bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Landschaftspflegeboni vor dem 1. August 2014.)
Das LG Braunschweig nimmt in seinem Urteil Bezug auf die Empfehlung 2008/48 der Clearingstelle EEG.