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Biogasanlage in der Nachbarschaft zur Gewerbeflächen

Sachverhalt: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Biogasanlage E.“ der Antragsgegnerin. Sie fürchten, die mit diesem Plan ermöglichte Errichtung einer Biogasanlage werde die Nutzbarkeit ihrer in der Nähe gelegenen Grundstücke beeinträchtigen.

Entscheidung: Zugestimmt.

Begründung: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil die Frist zur öffentlichen Auslegung zu früh begonnen habe. Denn falle der erste Tag der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf einen Feiertag, so sei dieser bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen.

Darüber hinaus sei der Plan auch materiell rechtswidrig. Er verstoße gegen das Anpassungsverbot des § 1 Abs. 4 BauGB, weil die Baugrenze einen zu geringen Abstand von den im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises planerisch festgesetzten Waldstücken wahre. Ein Zielabweichungsverfahren sei nicht durchgeführt worden.

Das Gericht erachtete es weiterhin als fraglich, ob die Beschränkung der baulichen Nutzung auf Biogasanlagen und flankierende Nutzungen von § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 1, 9 BauNVO gedeckt sei.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 KN 199/13

Gesetzesbezug