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OLG Naumburg: Zum Anspruch auf den NaWaRo-Bonus für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung

Sachverhalt: Zu der Frage, ob der Betreiber einer Biogasanlage gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des NaWaRo-Bonus sowie den Güllebonus auch für den der Zünd- und Stützfeuerung zuzurechnenden Stromanteil hat.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Die Zusatzvergütung im Sinne von § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 (sog. NawaRo-Bonus) sei nur für denjenigen Stromanteil zu zahlen, dessen Erzeugung auf den Einsatz nachwachsender Rohstoffe oder Gülle nach Maßgabe der Anlage 2 EEG 2009 zurückzuführen sei. Hierfür sprächen der Wortlaut, die Normsystematik, der Gesetzeszweck sowie die historische Auslegung. So liege der Zweck der Fiktion des § 27 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 in der Begründung der Förderfähigkeit von Anlagen mit Zündstrahltechnik. Pflanzenölmethylester (PME) wäre ohne die angeordnete gesetzliche Fiktion keine Biomasse im Sinne von § 27 EEG 2009; für den Strom, der in einer unter Einsatz von PME betriebenen Anlage erzeugt wird, wäre nach § 16 Abs. 1 EEG 2009 keine Einspeisevergütung nach dem EEG zu zahlen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fiktion einen weiteren Zweck erfüllen sollte.  Dem gegenüber solle durch den im EEG 2009 normierten NawaRo-Bonus ein wirtschaftlicher Anreiz gesetzt werden für den Anbau und den Einsatz von Energiepflanzen ohne weitere Aufbereitung und Veränderung. Hierdurch solle dafür ein Ausgleich geschaffen werden, dass der Einsatz dieser Energieträger die Energieproduktion unrentabler mache und insbesondere auch die Kosten für die Rest- und Abfallprodukte ansteigen lasse. Dieser Kompensationsfunktion bedürfe es beim Einsatz von Biodiesel zur Stromerzeugung nicht, denn dabei - und sei es, wie vorliegend, nur im technisch notwendigen Umfang zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung – würden höhere Heizwerte erzielt und es würden gerade geringere Kosten für Restprodukte anfallen. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 105/14

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Urteil im Anhang

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