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Festlegung zu besonderen Solaranlagen auf Grünland und entwässerten Moorböden

Die Festlegung behandelt die an die besonderen Solaranlagen nach § 37 Abs. 1 Nummer 3 Buchstabe c und e sowie nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu stellenden Anforderungen.

Die festgelegten Anforderungen gelten ausschließlich für besondere Solaranlagen und müssen über den gesamten Förderzeitraum erfüllt werden. In der Festlegung wurden separate Anforderungen formuliert, zum einen für besondere Solaranlagen auf Grünland, das kein Moorboden ist sowie zum anderen für besondere Solaranlagen auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der besonderen Solaranlagen dauerhaft wiedervernässt werden.

Datum
Aktenzeichen

4.08.01.01/1#4