Hier finden Sie eine Auswahl an Beschlüssen der Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur (BNetzA), die für das Recht der erneuerbaren Energien, der Kraft-Wärme-Kopplung und für das Messwesen relevant sind.
Die Beschlusskammer verweist auf die Ausnahmeregelung bei der Messung und Bilanzierung der Energiemengen für volleinspeisende EE-Anlagen in der Direktvermarktung mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt (Beschluss vom 20.12.2018 - BK6-18-032).
Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2021 ihre Festlegung zu besonderen Solaranlagen beschlossen.
Darin werden die Anforderungen an besondere Solaranlagen
Die Beschlusskammer gibt Hinweise zur Lieferung von Echtzeitdaten zur Wirkleistung nach 4.2 (Beschluss v. 23.03.2021 – BK6-20-061).
Vorliegend ist die aktuelle Summe der Erzeugung- oder Verbrauchswirkleistung von Erzeugungsanlagen oder Speichern, direkt gemessen am Einspeisepunkt der steuerbaren Ressource mitzuteilen. Dies entspricht dem Begriff der "Ist-Einspeisung" in § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur begrüßt die Übergangslösung zur Einführung des bilanziellen Ausgleichs von Maßnahmen nach § 13a Abs. 1 (i.V.m. § 14 Abs. 1 oder 1c) EnWG bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 MW sowie EE- und KWK-Anlagen des Bundesverbandes der Ener
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 23. März 2021 ihre Festlegung zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen beschlossen.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 6. November 2020 ihre Festlegung zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen beschlossen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 10. Juni 2020 ein Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen im Strombereich eröffnet.
Ziel ist es, die Automatisierung und Digitalisierung in zahlreichen Themenfeldern der Netznutzung voranzutreiben, um die damit zusammenhängenden Arbeitsabläufe effizienter umzusetzen.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 07. Februar 2019 den Beschluss BK6-18-040 zur Entscheidung, ob im betreffenden Fall eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG vorliegt, negativ beschieden.
Die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Festlegungsverfahren zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Absatz 8 EEG 2017 eingeleitet.
Die Beschlusskammer 6 hat am 2. Mai 2019 den Antrag der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber auf Genehmigung einer von FCR-Einheiten und -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern sicherzustellenden zwischenzeitlichen Mindestaktivierungszeit von 30 Minuten gem. Art. 6 Abs. 4 lit.
Die Bundesnetzagentur hat am 27. November 2018 die "Festlegung des Höchstwertes für die Ausschreibungen für Windenergie an Land des Jahres 2019 nach § 85a Absatz 1 EEG 2017" beschlossen.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 20. Dezember 2018 ihre Festlegung zur weiteren Anpassung der elektronischen Marktkommunikation im Stromsektor an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende („Marktkommunikation 2020“ – „MaKo 2020“) getroffen.
Mit der Festlegung werden die folgenden Dokumente vorheriger Beschlüsse durch die Anlagen 1-4 dieser Festlegung ersetzt:
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 24. April 2018 den Beschluss BK6-16-166 bzgl.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 25. Oktober 2012 den Beschluss BK6-11-145 zur Entscheidung, ob im betreffenden Fall eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG vorliegt, negativ beschieden.
Zur Frage, ob der Netzbetreiber die Übernahme der Netzanschlusskosten davon abhängig machen kann, dass er diese in den Ausgleich einstellen kann (hier wegen Missbrauchsgefahr verneint).
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 27. Juli 2017 den Beschluss BK6-16-279 zur Entscheidung, ob im betreffenden Fall eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG vorliegt, positiv beschieden.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 17. März 2016 den Beschluss BK6-13-047 zur Frage, ob die Erhebung von Entgelten für Blindstrombezug im konkreten Fall untersagt ist, positiv entschieden. Entsprechend der anerkannten Regeln der Technik (in diesem Fall der VDE-AR-N 4120 - TAB Hochspannung) sei der Antragstellerin bei Bezug von Wirkleistung der Austausch von Blindleistung in Höhe von bis zu 5 % der Anschlusswirkleistung unentgeltlich zu gestatten.
Die Bundesnetzagentur hat am 20. Dezember 2017 ihre Festlegung zur Anpassung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages getroffen, die im Rahmen der gesetzlichen Neuerungen durch das Inkrafttreten des MsbG notwendig waren. Die getroffenen Regelungen sind seit dem 1. April 2018 wirksam.
Weitere Information finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 16. April 2015 den Beschluss BK6-13-042 bzgl. Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträgen im Stromsektor festgelegt. Der Beschluss regelt die Verträge von Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Letztverbrauchern und Lieferanten.
Am 19. Dezember 2014 veröffentlichte die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur den Beschluss BK 7-14-020 zum Festlegungsverfahren zur Neugestaltung des Grundmodells für Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im Gassektor (GABi Gas). Der Beschluss betrifft Marktgebietsverantwortliche, Fernleitungsnetzbetreiber und Netzbetreiber.
Das Verfahren wurde am 3. April 2014 eingeleitet.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 23.
Mit ihrem Beschluss zur Bestimmung eines Verfahrens zur Zuweisung und zum Entzug von Offshore-Anschlusskapazitäten (BK6-13-001) vom 13. August 2014 regelt die Bundesnetzagentur für Offshore-Windenergieanlagen das Kapazitätszuweisungsverfahren, das Zulassungsverfahren, die Knappheitsprüfung, die Regeln zur Versteigerung sowie den Anschlusskapazitätsentzug.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 16. April 2014 in dem Verwaltungsverfahren zur Festlegung von Datenaustauschprozessen im Rahmen eines Energieinformationsnetzes (Strom) den Beschluss BK6-13-200 getroffen.
Festgelegt wird hierdurch die Datenübertragung, die nach § 12 Abs. 4 EnWG Marktteilnehmern an den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, damit diese ihrer Verantwortung für die Netzstabilität nachkommen können.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 7. November 2011 den Beschluss BK6-10-208 zum Anspruch auf Netzzugang sowie einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt nach § 20 Abs. 1a und 1d EnWG mit folgendem Ergebnis gefasst:
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 20. Juni 2011 im Verfahren BK6-11-085 Festlegungen zu einer Netznutzungsabrechnung bei Unterzählern beschlossen. Es war zu klären ob der Verteilnetzbetreiber (Antragsgegnerin) rechtmäßig den Abschluss eines Netznutzungsvertrages verlangt, in dem die Netzebene 7 als für die Netzentgelte maßgebliche Anschlussebene festgehalten ist.