Zur Frage, ob die EEG-Umlage verfassungswidrig ist (verneint: Es liege insbesondere kein Verstoß gegen die in Art. 105 ff. GG niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung vor. Die EEG-Umlage stelle keine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar. Vielmehr enthalte § 37 Abs. 2 EEG 2012 eine gesetzliche Preisregelung. Hierauf seien die für Sonderabgaben entwickelten Maßstäbe nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden. Ein "Formenmißbrauch" des Gesetzgebers sei ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung von Grundrechten der Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Endkunden).
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BGH, Urteil v. 25.06.2014 - VIII ZR 169/13 | 136 kB |