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BGH: EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 keine verfassungswidrige Sonderabgabe

Zur Frage, ob die EEG-Umlage verfassungswidrig ist (verneint: Es liege insbesondere kein Verstoß gegen die in Art. 105 ff. GG niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung vor. Die EEG-Umlage stelle keine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar. Vielmehr enthalte § 37 Abs. 2 EEG 2012 eine gesetzliche Preisregelung. Hierauf seien die für Sonderabgaben entwickelten Maßstäbe nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden. Ein "Formenmißbrauch" des Gesetzgebers sei ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung von Grundrechten der Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Endkunden).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 169/13

Fundstelle

Urteil im Anhang.