Leitsätze des Gerichts:
Zur Frage, ob die EEG-Umlage verfassungswidrig ist (verneint: Es liege insbesondere kein Verstoß gegen die in Art. 105 ff. GG niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung vor.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Eine aus ungefähr 10.000 Verbrauchsstellen bestehende und über rund 480 Verknüpfungspunkte mit dem Verteilnetz verbundene städtische Straßenbeleuchtungsanlage stellt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eine einzige Abnahmestelle dar.
Sachverhalt: Es war zu klären, ob das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Beklagte einen nach der Ausschlussfrist (30.
Zu der Frage, ob die Ausschlussfrist gem. § 16 Abs. 6 S. 1 EEG 2004 verfassungsmäßig ist und für sämtliche zur Vervollständigung des Antrags notwendigen Unterlagen gilt (hier bejaht).
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung selbständiger Unternehmensteile mit der juristischen Auslegung des § 41 Abs. 5 EEG 2012.
Zu der Frage, ob es sich bei einer Straßenbeleuchtungsanlage um eine Abnahmestelle gem. § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG handelt (hier: bejaht.) sowie zum Unterschied zur Abnahmestelle i.S.v. § 41 EEG 2009 bzw.
Leitsatz des Gerichts:
- Auf einen fristgerecht gestellten und begründeten Antrag hin kann eine Begrenzung des Anteils der abzunehmenden und zu vergütenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach § 16 EEG auch noch nach Ablauf des Begrenzungszeitraums gewährt werden.
- Neu gegründeten stromintensiv produzierenden Unternehmen steht für das Jahr der Produktionsaufnahme kein Anspruch auf Begrenzung des Anteils der abzunehmenden und zu vergütenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach
Leitsatz des Gerichts: Dass § 5 Abs. 1 Satz 5 ProMechG n.F. auch für noch offene Zustimmungsverfahren Geltung beansprucht, die Anlagen betreffen, die vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. Januar 2009 in Betrieb gegangen sind, ist als ein Fall unechter Rückwirkung zu qualifizieren, der ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen der Anlagenbetreiber nicht entgegensteht.
Leitsätze des Gerichts:
Zur Frage, ob insbesondere neu gegründete oder umstrukturierte Unternehmen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 für eine Strommengenbegrenzung nicht nur durch Vorlage der dort genannten Daten über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, sondern z.B.
Voraussetzungen für eine Strommengenbegrenzung ohne Selbstvorbehalt gem. § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG 2004
Zum Nachweis, dass gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG 2004 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens mindestens 20 % betrug (hier: Das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Wirtschaftsprüfers könne der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, da das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nicht nach der Definition des Statistischen
Zur Frage, ob § 16 EEG 2004 auch auf sogenannte junge Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anwendung finden müsse, denen es nicht möglich ist, die gesonderte Nachweisführung durch Unterlagen zu erbringen, die aber die Grenzen des § 16 Abs. 2 EEG 2004 jedenfalls überschreiten, so dass zur Nachweisführung die Vorlage von Prognosedaten bzw. anderen gleich geeigneten Unterlagen genügen
Entscheidung: Verneint.
Begründung: Die gesamte Strommengenbegrenzungsmöglichkeit gem. § 16 Abs. 6 EEG 2004 sei restriktiv ausgestaltet. Sowohl die Bestimmung einer bestimmten Referenzperiode (damit Anknüpfung an feststehdende "Ist-Zahlen") als auch die Nachweisausschlussfrist dienten dazu, dass alle Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden würden. Hierdurch würden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregelung sichergestellt und die Mehrbelastung einer Begrenzungsentscheidung auf alle anderen Nichtbegünstigten legitimiert).
Zu § 16 Abs. 6 EEG 2004 als Ausschlussfrist siehe auch: VG Frankfurt (Main), Urt. v. 16.03.2006 - 1 E 1542/05(3) und VGH Kassel, Beschluss v. 13.07.2006 - 6 UZ 1104/06.
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erstellte Studie befasst sich mit den finanziellen Auswirkungen des Ausbaus Erneuerbarer Energien im Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Zur Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nach § 11a EEG 2000 als Ermessensentscheidung und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vom Gericht beides verneint: Bei der Entscheidung darüber, ob den berechtigten Unternehmen die besondere Ausgleichsregelung nach § 11 a zugute kommen soll, handele es sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung, das heißt, dass berechtigte Unternehmen hat, wenn es die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Begrenzung der