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Votum 2011/20 - Modulbaum und ausschließliche Anbringung am Gebäudefundament (I)

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 11 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 für den Strom hat, der in der Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers erzeugt und von dem Netzbetreiber abgenommen wird (im konkreten Fall bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Eine Fotovoltaikanlage ist auch dann ausschließlich an einem Gebäude angebracht, wenn die Tragekonstruktion (hier: ein „Modulbaum“) derart in das Fundament des Gebäudes eingebunden ist, dass die Anlage mitsamt ihrer Tragekonstruktion in ihrem Bestand vom Bestand des Gebäudefundamentes abhängig ist.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2011/20

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Votum 2011/20 pdf 101 kB