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Fotovoltaikanlagen „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ angebracht sind

Zu den Fragen, wann Fotovoltaikanlagen „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 und „auf oder an einer baulichen Anlage“ i.S.v. § 11 Abs. 3 EEG 2004 „angebracht“ sind sowie zu der Frage, ob bei bereits in Betrieb gesetzte Solaranlagen, die nach ihrer örtlichen Umsetzung und Integration in ein Gebäude erstmals die Voraussetzungen der erhöhten Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 erfüllen, § 11 Abs. 5 EEG 2004 anzuwenden ist:

  • Eine Fotovoltaikanlage sei dann nicht i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 „ausschließlich“ an einem Gebäude angebracht, wenn sie nicht nur von diesem, sondern zumindest auch von Stahlmasten getragen wird, die mit Fundamenten im Erdboden verankert sind. Eine Fotovoltaikanlage sei auch dann nicht ausschließlich auf einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude keine vom Tragwerk der Solaranlage eigenständige Trägerkonstruktion aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2008 – VIII ZR 313/07) und die Konstruktion allein des Gebäudes für den angegebenen Zweck wesentlich einfacher hätte ausgeführt werden können. In diesem Fall sei das Gebäude in erster Linie zur Energieerzeugung errichtet worden.
  • Ein durch Schotterung befestigter Lagerplatz sei „bauliche Anlage“ i.S.v. § 11 Abs. 3 EEG 2004. Eine Fotovoltaikanlage sei dann „auf“ einer solchen baulichen Anlage „angebracht“, wenn sich die Fotovoltaikinstallation räumlich oberhalb der baulichen Anlage befindet und auf durch Betonfundamente im Erdboden verankerten Stahlmasten befestigt ist. Die Anbringung i.S.d. § 11 Abs. 3 EEG 2004 setze mithin nicht voraus, dass die Trägerkonstruktion mit der Schotterung selbst verbunden ist.
  • Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage, die nach ihrer ursprünglichen Inbetriebnahme an einen anderen Ort umgesetzt wurde und dadurch erstmalig die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 EEG 2004 erfült, habe einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung (nur) analog § 11 Abs. 5 EEG 2004. Für die Bestimmung des Vergütungssatzes maßgebliches Jahr sei das Jahr der Fertigstellung der „jüngeren“ baulichen Anlage mitsamt der Fotovoltaikanlage.
  • Die Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 könne dann verlangt werden, wenn die Gesamtanlage in ihrer baulichen Konstruktion, insbesondere ihr Tragwerk, auf die Nutzung als Gebäude ausgerichtet ist (z.B. zur gewerblichen Nutzung) und nicht auf die Energieerzeugung. Dies gelte auch dann, wenn die Fotovoltaikanlage von Stahlmasten getragen wird, die von ihrer Stabilität her nicht auf das mit ihnen verbundene Gebäude angewiesen sind, solange diese Träger der Solaranlage derart in das Statikkonzept des Gebäudes eingebunden sind, dass sie als Trägerkonstruktion auch des Gebäudes anzusehen sind und die Wahl der konkreten Träger auch ohne Anbringung der Solaranlagen nicht völlig unverhältnismäßig erscheint. Ein Indiz hierfür könne sein, dass das Weglassen der Fotovoltaikinstallation nur einen geringen Teil der Kosten für die Errichtung des Gebäudes erspart hätte.

   

Vorinstanz(en): LG Kassel, Urt. v. 21.02.2007 - 6 O 1431/06 Nachinstanz(en): BGH, Urt. v. 29.02.2011 - VIII ZR 35/09
Datum
Instanz
Aktenzeichen
15 U 66/07
Fundstelle
nicht veröffentlicht