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Objektive Gebäudeanlage subjektiv zu anderen Zwecken errichtet.

Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin besitzt schwenkbare Lagerräume, auf deren Dächern Solaranlagen angebracht wurden. Gemäß dem Einspeisevertrag wurde der erzeugte Strom ins Netz der Netzbetreiberin eingespeist und vergütet. Die Beklagte stellte die Zahlungen ein, da es bei Gebäuden auf den vorrangig erstrebten Nutzungsweck ankomme, diese also nicht lediglich zum Zweck der Energieerzeugung errichtet wurden. Die Anlagenbetreiberin klagte daraufhin auf Auszahlung nebst Zinsen des Bruttoguthabens.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus dem bereits ins Netz eingespeisten Strom und dem geschlossenen Einspeisevertrag. Auch wurde die Energie nach den Grundsätzen des EEG erzeugt. Bei den Lagerräumen handle es sich um selbständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und jedenfalls geeignet seien, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (§ 11 Abs. 2 S. 3 EEG 2004). Der Gesetzgeber unterscheide zwischen den Formulierungen „vorrangig errichtet“ und „vorrangig bestimmt“. Spätestens mit dem EEG 2009 könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass § 11 Abs. 3 EEG 2004 Abs. 2 einschränke.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 O 4767/08

Fundstelle

nicht veröffentlicht