Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob es sich bei einer Deponie der Deponieklasse III um ein Gebäude im Sinne von § 11 Abs. 2 EEG 2004 handelt, so dass die Anlagenbetreiberin für den in der dort gelegenen Fotovoltaikinstallation erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der sog. Gebäudevergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2009 hat (im Ergebnis verneint).
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Eine Deponie der Deponieklasse III ist auch dann kein Gebäude i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, wenn sie über Gas- bzw. Sickerwassersammelschächte sowie ein Sammel- und Dosiergebäude verfügt, die in die Deponie eingebunden sind und von Menschen betreten werden können.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.