Zum Begriff des Gebäudes i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 (hier: Eine bauliche Anlage, z.B. eine Schattenhalle zum Schutz sonnenempfindlicher Pflanzen, kann auch dann ein Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 darstellen, wenn ihr Dach erst durch die am Schattiergewebe angebrachten Fotovoltaikmodule gebildet wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen den Modulen jeweils ein Abstand von etwa zwei Zentimetern ist. Dass trotz § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 eine bauliche Anlage bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch dann als Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 anzusehen sei, wenn ihr Dach erst durch die Fotovoltaikmodule gebildet wird, das Gebäude also nicht bereits vor der Montage der PV-Module bestanden haben müsse, ergebe sich aus einem Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ("nicht als Dach angebracht"). Die Entscheidung des BGH vom 29.10.2008 stehe dem nicht entgegen. Dass das Gebäude erst durch Benutzung einer Trägerkonstruktion mittels Anbringung von Bedachungsmaterialien entstanden sei, führe nach dem BGH-Urteil nur dann zur Verneinung der Gebäudeeigenschaft i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004, wenn die Anlagen eine eigenständige, vom Gebäude unabhängige Tragekonstruktion aufweise. Anlagen wie die streitgegenständlichen Schattenhallen wiesen indes keine eigenständige, vom Gebäude unabhängige, sondern eine auf der baulichen Anlage befestigte Tragekonstruktion auf. Gerade wenn § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 Indachanlagen erfassen sollte, könne das Dach der Anlage erst durch die Module gebildet werden. Beim Indachsystem würden nämlich die Fotovoltaikelemente anstelle von Dachpfannen harmonisch in das Dach eingefügt). Zum nicht vorrangigen Zweck der Stromerzeugung gemäß § 11 Abs. 3 EEG 2004 (hier: Dass die unter teilweiser Verwendung der alten Holzkonstruktion neu errichteten Hallen weiterhin vorrangig der Nutzung für den Gartenbaubetrieb dienten, würde nicht dadurch widerlegt, dass zum Schutz der Pflanzen auch ein Schattiergewebe ausreichen würde, zu dessen Befestigung eine Stahlkonstruktion nicht erforderlich ist. Die Stahlrohrkonstruktion hätten eine deutlich längere Lebensdauer als neue Holzkonstruktionen, insbesondere bei dem gezielten Einlaufenlassen von Regenwasser. Die Beschattungselemente könnten bei den neuen Hallen kostengünstig mit einer Tragseilkonstruktion angebracht werden. Gegen eine Zweckänderung spreche auch, dass die Schattenhallen - wenn auch nicht als Gebäude, so doch als bauliche Anlage i.S.d. § 11 Abs. 3 EEG 2004 - bereits vor dem Umbau unter Verwendung der Stahlkonstruktion errichtet waren).
Urteilsanmerkung von Große in IR (InfrastrukturRecht) 2009, 228-229.