Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 (sog. Gebäudevergütung) für den Strom hat, der in der Fotovoltaikinstallation des Anlagenbetreibers gewonnen und von dem Netzbetreiber abgenommen wird; bei der Installation handelt es sich um einen sog. Solarbaum, dessen Tragekonstruktion durch das Dach des Gebäudes hindurchgeführt wird (Anspruch im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.