Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den in ihrer Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 EEG 2004 (sog. Gebäudevergütung) hat, insbesondere, ob die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude im Sinne des EEG 2004 befestigt ist (hier bejaht). Weiter war zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber darüber hinaus einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 hat (sog. Fassadenbonus, hier verneint).
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