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Anmerkung zum Urteil des OLG München - 27 U 370/09: Prüfung des vorrangigen Errichtungs- bzw. Nutzungszweckes bei PV-Anlagen

Der Autor nimmt das Urteil des OLG München vom 20.01.2010 - 27 U 370/09 zum Anlass, methodischen Fragen zur Auslegung des § 11 EEG 2004 sowie der §§ 32, 33 EEG 2009 nachzugehen.

Im Gegensatz zum OLG München kommt er zu dem Ergebnis, dass ein Vergütungsanspruch für Anlagen an oder auf Gebäuden i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 nur unter den Voraussetzungen auch des § 11 Abs. 3 bestehe, diese Gebäude also vorrangig zu anderen Zwecken als der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sein müssten. Dass § 11 Abs. 2 keine unabhängige Spezialregelung zu Abs. 3 darstelle, ergebe sich aus dem Wortlaut der Abs. 2 und 3 sowie aus einer systematischen, historischen und anhand von Sinn und Zweck der Vorschriften vorgenommenen Auslegung. Auch gemäß dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 EEG 2009 müsse ein Gebäude bei seiner Errichtung den objektiven Nutzungszweck aufweisen, vorrangig dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen und nicht vorrangig der Erzeugung von Solarstrom zu dienen. Dies ist nach Ansicht des Autors nur dann nicht der Fall, wenn das Gebäude zur Umsetzung dieses Nutzungskonzeptes objektiv ungeeignet sei (objektivierter Negativtest).

Zum Urteil des OLG München vom 20.01.2010 - 27 U 370/09.

Datum
Autor(en)
Christoph Knapp
Fundstelle
ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 290-293