Zu der Frage, ob neue PV-Module, die Anlagen nach einer Totalzerstörung durch einen Brand im Jahr 2010 ersetzen, neue Anlagen mit neuem Inbetriebnahmezeitpunkt darstellen (hier verneint.
Zu der Frage, ob ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), der einen Offshore-Windpark verspätet an sein Netz anbindet, den Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersetzen muss (hier: verneint. Verzug setze gemäß § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Mahnung voraus.
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob der Anlagenbetreiberin ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 ff.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob einem Windenergieanlagenbetreiber ein Anspruch auf die Vergütung gemäß EEG 2009 bei Nichteinhaltung der Pflicht aus § 6 EEG 2009 (technische Vorgaben) zusteht.
Ergebnis: Verneint.
Zu der Frage, ob eine Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 für den selbstständigen Unternehmensteil i. S. d.
Zu der Frage, ob die Anforderung des § 32 EEG 2009 der Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ bedeutet, dass der Bebauungsplan rechtmäßig bzw. wirksam sein müsse (hier: verneint.
Zu der Frage, ob PV-Anlagen ohne eine vorherige Verschaltung mit dem Wechselrichter als in Betrieb genommen gelten (hier: verneint).
Leitsätze
1. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 macht nur dann eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber an den geographisch nächstgelegenen Verknüpfungspunkt, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.
Leitsätze des Gerichts
1. Der Wortsinn ist die Grenze der Auslegung.
2. Zur Kritik der “Piano-Theorie“.
3. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers lässt sich nur dann annehmen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang mit der Systematik des Gesetzes oder mit
der Gesetzesbegründung und der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend sicher erkennen lässt, dass eindeutig etwas anderes gemeint war, als im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck kommt.
Zu der Frage, ob zwei BHKW, die mit Biogas aus einem gemeinsamen Fermenter mit Nachgärer betrieben werden, eine (einzige) "Anlage" i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: verneint.
Zu der Frage, ob die Klägerin einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich ihrer Zahlungen der EEG-Umlage hat, weil die EEG-Umlage nicht mit der Finanzverfassung im Einklang stehe (hier: verneint. Die Leistung der Klägering sei nicht rechtsgrundlos erfolgt).
Zu der Frage, ob eine KWK-Anlage gleichzeitig dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und dem des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterliegen kann (hier: verneint).
Sachverhalt: Zu der Frage, ob eine Inbetriebnahme i.S.d. § 3 Nr. 5 EEG 2009 bereits dann vorliegt, wenn eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zum ersten Mal Strom erzeugt, ohne dabei ortsfest installiert worden zu sein.
Ergebnis: verneint.
Zu der Frage, ob ein durch Schotterung befestigter Lagerplatz eine bauliche Anlage i.S.d. § 32 Abs. 2 Halbsatz 1 EEG 2009 ist (hier verneint.
Zu der Frage, ob
Zu der Frage, ob eine Biogasanlage, die zwei Blockheizkraftwerke (BHKW) speist, als zwei Anlagen im Sinne der Vergütung gem. § 19 EEG 2009 gilt (hier: verneint.
Zu der Frage, ob eine PV-Freiflächenanlage auf einer Sukzessionsfläche ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB darstellt oder als sonstiges Vorhaben gem. § 35
Zu der Frage, ob die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus bei Bestandsanlagen aufgestellte Leistungsgrenze von 500 kW sich auf die Bemessungsleistung der Anlage bezieht (hier: verneint.
Zu der Frage, ob der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 dann ein anderer als der nächstgelegene geeignete Verknüpfungspunkt ist, wenn es innerhalb desselben Netzes einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt (hier verneint: Ein gesamtwirtschaftlicher Vergleich könne nur mit Verknüpfungspunkten in einem anderen Netz angestellt werden.
Zu der Frage, ob Verbraucherinnen und Verbraucher der Bundesrepublik Deutschland bei intransparenten Gewährleistungs- und Garantieerklärungen für PV-Anlagen Unterlassungsansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend machen können (hier bejaht).
Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i.S.d. § 32 EEG 2009 angebracht sind (hier bejaht. Es handele sich um einen Ausnahmefall, da eine Wiese als solche keine bauliche Anlage sei.
Zu der Frage, ob mehrere Anschlussstellen bzw.
Zu der Frage, ob zwei BHKW, die sich einen Fermenter teilen, zwei Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: bejaht.
Zu der Frage, ob eine PV-Anlage mit einer Leistung von 30 kWp auch dann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 am bestehenden Hausanschluss anzuschließen ist, wenn für die Aufnahme des in der PV-Anlage erzeugten Stromes ein Netzausbau erforderlich ist (hier: bejaht.