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Ersetzende Anlagen von zerstörten PV-Modulen erhalten ursprünglichen Inbetriebnahmezeitpunkt

Zu der Frage, ob neue PV-Module, die Anlagen nach einer Totalzerstörung durch einen Brand im Jahr 2010 ersetzen, neue Anlagen mit neuem Inbetriebnahmezeitpunkt darstellen (hier verneint. Bei den nach dem Brand neu errichteten Anlagen handele es sich nicht um Neuanlagen i.S.d. EEG, sondern nur um eine Fortsetzung der Altanlagen, die im Jahr 2005 genehmigt und in Betrieb gegangen waren. Nach § 21 Abs. 3 EEG 2009 führe schon ein Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der Vergütungsdauer. Dabei entspreche der Generator dem Kernstück einer jeden Stromerzeugungsanlage, so dass nach Ansicht des Gerichts hier der Austausch der zerstörten PV-Module dem Austausch des Generators gleichzustellen sei. § 3 Nr. 4 EEG 2009 wolle jede technische Einrichtung als "Generator" verstanden wissen, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt. An dieser Rechtslage ändere auch die Neuregelung in § 32 Abs. 3 EEG 2012 nichts. Die Vorschrift regele vielmehr sachgerecht, dass der erstmalige Inbetriebnahmezeitpunkt von Anlagen unberührt bleibe, wenn einzelne, mehrere oder sogar alle PV-Module aufgrund von Sachmängeln, technischen Defekten oder Beschädigungen durch neue Module ersetzt werden müssen. Zudem sei es Sinn und Zweck des EEG, Anlagenbetreiber mit einer gesicherten Einspeisevergütung die Abzahlung finanzierter Anlagen zu ermöglichen. Dies sei nur dann der Fall, wenn er die ursprünglich sichergestellte Vergütung auch nach der Beschädigung oder Zerstörung seiner Anlagen erhalte, da die Anlagen entsprechend ihres vormals finanzierten Preises abgezahlt werden müssten und die Versicherung jeweils nur den Zeitwert ersetze. Der erhebliche Preisverfall bei Photovoltaikmodulen betreffe diesen Anlagenbetreiber nicht, da er für die ursprünglich installierte Anlage noch den früheren, teureren Kaufpreis gezahlt habe und diesen entsprechend über die Förderdauer abbezahlen müsse).

Bemerkungen

Das Schleswig-Holsteinische OLG vertritt in seinem Urteil v. 18.03.2014 (11 U 116/13) hinsichtlich des Inbetriebnahmezeitpunktes eine gegenteilige Auffassung und hat das Urteil des LG Itzehoe teilweise abgeändert. Zum sachmängelbedingten Austausch von PV-Modulen und deren Inbetriebnahmezeitpunkt siehe zudem die Empfehlung der Clearingstelle EEG v. 11.06.2011 - 2008/19.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

5 O 13/12

Fundstelle

Urteil im Anhang.