Zu der Frage, ob die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus bei Bestandsanlagen aufgestellte Leistungsgrenze von 500 kW sich auf die Bemessungsleistung der Anlage bezieht (hier: verneint. Die Leistungsgrenze von 500 kW beziehe sich lediglich auf den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stromanteil bzw. den diesem zuzuordnenden Leistungsanteil der Anlage).
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LG Frankfurt (Oder), Urteil v. 14.07.2011 - 14 O 259/10 | 524 kB |