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Schadensersatzanspruch eines Offshore-Windpark-Betreibers bei einer verzögerten Anbindung an das Übertragungsnetz

Zu der Frage, ob ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), der einen Offshore-Windpark verspätet an sein Netz anbindet, den Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersetzen muss (hier: verneint. Verzug setze gemäß § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Mahnung voraus. Der ÜNB gerate gemäß § 286 Abs. 4 BGB trotz Mahnung auch dann nicht in Verzug, wenn die Netzanbindung infolge eines Umstandes unterblieben sei, den er nicht zu vertreten habe. Ein Verschulden des ÜNB sei jedenfalls ausgeschlossen, sofern er die Anbindungskriterien der Bundesnetzagentur aus dem Positionspapier zur Netzanbindungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2 a EnWG 2005 vom Oktober 2009 beachtet habe. Mangels Verschulden bestehe im Übrigen auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 2 a EnWG 2005 oder gemäß § 32 Abs. 3 EnWG 2005).   

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

99 O 127/11

Fundstelle

Urteil im Anhang