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Zulässigkeit einer PV-Freiflächenanlage auf Sukzessionsfläche im Außenbereich

Zu der Frage, ob eine PV-Freiflächenanlage auf einer Sukzessionsfläche ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB darstellt oder als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist (hier: verneint. Für PV-Freiflächenanlagen habe der Gesetzgeber anders als für Biomasse, Wind und Wasser keine ausdrückliche Privilegierung geschaffen. Für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BauGB fehle es an der erforderlichen Standortgebundenheit, da PV-Anlagen nicht an den Außenbereich gebunden, sondern ebenso im Innenbereich, z.B. auf Dächern oder an Fassaden, realisierbar seien. Auch eine Zulassung als „sonstiges Vorhaben“ gemäß § 35 Abs. 2 BauGB komme im konkreten Fall nicht in Betracht. Denn das geplante Vorhaben beeinträchtige „öffentliche Belange“, da es u.a. nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB dem Flächennutzungsplan widerspreche, der den für die Errichtung gewählten Bereich als eine - dem Natur- und Landschaftsschutz dienende - Sukzessionsfläche ausweise. Auch nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtige eine große PV-Freiflächenanlage die „Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege“).

Bemerkungen

Zu beachten ist nunmehr § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB (n.F.), wonach PV-Anlagen in, an und auf Dach- sowie Außenwandflächen von Gebäuden unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen privilegierte Vorhaben darstellen.
Auszugsweise in IR (InfrastrukturRecht) 8/2012, 185, mit Anmerkungen von Panknin.

 

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

5 K 1511/11.TR

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang