§ 9 EEG (vormals § 6 EEG) regelt, welche technischen Anforderungen Anlagen i.S.d. EEG und des KWKG erfüllen müssen. Im Folgenden geht es insbesondere um die Anforderungen für Solaranlagen.
Informationen zu den technischen Anforderungen nach § 9 EEG für Speicher entnehmen Sie bitte der Häufigen Rechtsfrage Nr. 192 „Müssen Speicher die technischen Vorgaben von § 9 EEG einhalten?“.
Für die Anwendung von § 9 EEG ist entscheidend,
- welche installierte Leistung die Anlage hat,
- wann die Anlage in Betrieb genommen wurde / wird,
- ob es bereits eine Markterklärung des BSI gem. § 19 Abs. 6 MsbG i.V.m. § 30 MsbG (in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung) gab und
- ob der Einbau eines intelligenten Messsystems und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG sowie eine erfolgreiche Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber erfolgt sind.
Bitte beachten Sie, dass auch wenn bereits eine „moderne Messeinrichtung“ i.S.v. § 2 Nr. 15 MsbG eingebaut wurde, nicht automatisch ein „intelligentes Messsystem“ i.S.v. § 2 Nr. 7 MsbG vorhanden ist. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn auch ein Smart Meter Gateway i.S.v. § 2 Nr. 19 MsbG eingebaut wurde, das mit der modernen Messeinrichtung kommuniziert. Zu der Frage, wann eine EEG- bzw. KWKG-Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, lesen Sie bitte die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 248 „Wann wird meine EEG- bzw. KWKG-Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet?“.
Die unten zum Download verfügbare Übersicht stellt die jeweiligen technischen Anforderungen für PV-Anlagen in Abhängigkeit von dem Inbetriebnahmedatum der Anlage dar. Der Übersicht können Sie auch entnehmen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Ausstattungspflicht basiert und ab welchem Datum die Anforderungen einzuhalten sind. Als Alternative können Sie auch den zugehörigen Beschreibungstext herunterladen.
Zur Bestimmung der installierten Leistung nach § 9 EEG lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage Nr. 221 „Wie wird die installierte Leistung für die technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG 2021 bei Solaranlagen bestimmt?“.
Bei Fragen zur Inbetriebnahme von Solaranlagen lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage Nr. 80 „Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?“.
Zu den Folgen bei Nichteinhaltung der technischen Anforderungen nach § 9 EEG lesen Sie bitte die
- Häufige Rechtsfrage Nr. 111, „Welche Folgen ergeben sich bei einer verspäteten Umsetzung der technischen Anforderungen gemäß § 9 EEG ? “,
- Häufige Rechtsfrage Nr. 223 „Anforderungen an technische Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit und Sanktionen nach dem EEG“ und
- die Häufige Rechtsfrage Nr. 236, „Welche Sanktionen gelten bei Pflichtverstößen nach dem EEG?“.
Zur Aufhebung der 70-%-Regel:
Soweit die Aufhebung der Begrenzung vor dem 25. Februar 2025 erfolgt ist, entfällt für Betreibende von bestehenden Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 kW nach § 100 Abs. 3a EEG 2023 ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG 2021 bzw. einer Vorgängerfassung des EEG, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzbelastung ferngesteuert reduzieren kann oder am Verknüpfungspunkt die Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen ist.
Zur Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 %:
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 EEG 2023 i.V.m. § 100 Abs. 3b EEG 2023 sind Anlagenbetreibende von Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kW, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen worden sind, verpflichtet, bis zum Einbau eines iMSys und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber eine Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz sicherzustellen. Die Begrenzung gilt für Anlagen, die der Veräußerungsform der Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 oder des Mieterstromzuschlags nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 zugeordnet sind.
Für den Fall, dass Anlagenbetreibende ihre Anlagen der Marktprämie nach § 20 EEG 2023 oder der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023 zuordnen und kein Mieterstromzuschlag beansprucht wird, besteht keine Pflicht zur Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung. Dies gilt unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.
Zur Notwendigkeit der Herstellung der Steuerbarkeit bis zum Einbau von iMSys trotz Beauftragung nach § 9 Abs. 1b EEG 2023 (in der bis zum 24. Februar 2025 geltenden Rechtslage) bei Anlagen von 25 kW bis 100 kW:
Seit dem 25. Februar 2025 müssen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EEG 2023 Betreibende von Anlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Januar 2023 mit einer installierten Leistung ab 25 kW und weniger als 100 kW bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen und bis zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber sicherstellen, dass ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann. Dies gilt unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.
Der Gesetzeswortlaut in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EEG 2023 legt nahe, dass auch Betreibende von Anlagen mit einer installierten Leistung ab 25 kW und weniger als 100 kW, die nach der bis zum 24. Februar 2025 geltenden Rechtslage eine Beauftragung gemäß § 9 Abs. 1b EEG 2023 vorgenommen und damit bislang die technischen Anforderungen von § 9 EEG 2023 erfüllt hatten, bereits vor dem Einbau eines intelligenten Messsystems technische Einrichtungen zur ferngesteuerten Abregelung der Einspeiseleistung vorhalten müssen.
Der neue § 100 Abs. 3b EEG 2023 sieht zwar vor, dass Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen worden sind ihre maximale Wirkleistungseinspeisung nicht auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen müssen (§ 100 Abs. 3b EEG 2023). Diese Ausnahme gilt aber gerade nicht für die Fernsteuerbarkeit von Anlagen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EEG 2023.
Zu den Anforderungen an Steckersolargeräte:
Seit dem 16. Mai 2024 müssen Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden, grundsätzlich keine technischen Vorgaben nach § 9 EEG 2023 erfüllen (§ 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4 EEG 2023).
Zu den Pflichten der Anlagenbetreibenden ab Einbau von iMSys + Steuerungseinrichtungen und zur erfolgreichen Testung durch den Netzbetreiber:
Seit dem 25. Februar 2025 beschränkt sich ab dem Einbau von iMSys und Steuerungseinrichtung und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber (§ 9 Abs. 1 EEG 2023) die Pflicht der Anlagenbetreibenden darauf, den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage und der jeweiligen elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung sicherzustellen, damit der Messstellenbetreiber seiner Einbauverpflichtung nach dem MsbG nachkommen und der Netzbetreiber jederzeit die Anlage steuern und deren Ist-Einspeisung abrufen kann.
Grundsätzlich gilt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b MsbG, dass EEG- und KWKG-Anlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 7 kW mit iMSys und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt auszustatten sind.
Anlagen, deren maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt ist (sog. „Nulleinspeisungsanlagen“), sind nach § 29 Abs. 5 MsbG von der Verpflichtung zur Steuerbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG befreit. Anlagenbetreibende müssen gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform erklären, dass ihre Anlagen dauerhaft keinen Strom in die Elektrizitätsversorgungsnetze einspeisen und dies sicherstellen.
Bitte lesen Sie auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage: „Wie werden die Leistungsschwellen in §§ 29, 55 MsbG für EEG- und KWKG-Anlagen ermittelt?“
Technische Umsetzung
Informationen des Zentralverbands der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke zu Einrichtungen nach § 14a EnWG finden Sie in dessen Veröffentlichung „Aktuelle Hinweise zur Umsetzung der Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG“.
Der VDE/FNN hat im technischen Hinweis „Technik zur Umsetzung § 9 EEG und Echtzeitdatenübertragung zur Anpassung von Stromeinspeisungen nach § 13 Abs. 1 und 2 EnWG“ (Version 1.0, September 2021) Ausführungen zur technischen und operativen Umsetzung des Redispatch im Duldungsfall (§ 9 EEG) und die Anpassung von Stromeinspeisungen nach § 13 Abs. 1 und 2 EnWG beschrieben.
Zu der Frage, wann Netzbetreiber Fernwirktechnik verlangen können, hat die Bundesnetzagentur ein Positionspapier zu den technischen Vorgaben nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG 2012 veröffentlicht.