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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:
Gesetzesbezug: EEG 2023 § 3

Das Datum der Inbetriebnahme einer Anlage bestimmt grundsätzlich die für diese Anlage anzuwendende Fassung des EEG, aus der sich die Vergütungshöhe ergibt. Nähere Informationen zur Inbetriebnahme einer Solaranlage erhalten Sie in der Antwort auf unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 80, „

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Häufige Rechtsfrage Nr.
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Netzanschlussbegehren bei Nulleinspeisungsanlagen

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Votum 2022/17-VIII– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Frage zu klären, ob für Strom, der in sog. Plug-in-Solaranlagen erzeugt und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurde, dem Grunde nach ein Anspruch auf EEG-Förderung besteht (im Ergebnis bejaht) sowie ob Anschluss und Betrieb der Solaranlagen vorliegend den Anforderungen von § 10 Abs. 2

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Aufsatz

Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag die Empfehlung 2020/53-IX vor. Hier hatte die Clearingstelle insbesondere zu klären, welcher Anlagenbegriff und Leistungsbegriff sowie welche Anlagenzusammenfassungsregelung dem

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Rechtsprechung– 8 U 11/21

Sachverhalt: Eine Netzbetreiberin richtet gegen eine Anlagenbetreiberin einen Rückforderungsanspruch der zuvor gezahlten Marktprämie.

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Politisches Programm

Das EEG 2021 etablierte zur Unterstützung der Erreichung des 65 % Ziels im Jahr 2030 ein Kooperationsausschuss der zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre von Bund und Ländern. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien solle dadurch koordiniert werden (§§ 97, 98 EEG 2021).

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Hinweis 2021/10-V– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/10-V

Die Clearingstelle hat am 5. Mai 2022 den Hinweis zum Thema „Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen - Eintritt der Rechtsfolgen” beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

In dem Verfahren wird geklärt:

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Gesetzentwurf

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) einer Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 19.05.2021 (s. Anhang).

Durch den Verordnungsentwurf ändern sich

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Aufsatz

Der Beitrag befasst sich mit der Auswertung der Daten aus dem Marktstammdatenregister durch die Fachagentur Windenergie an Land. Dabei sei die Datenqualität besser, als bei jedem energiewirtschaftlichen Register zuvor. Auffällig sei, dass die ermittelten Daten zur Anlagenzahl und der installierten Leistung niedriger seien, als von den Fachverbänden angegeben, was vermutlich an Fehlern bei der Dokumentierung der Anlagenstilllegung liege.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2021

Die Autorin erläutert in ihrem Beitrag kurzfristige Änderungen, die sich bei der EEG-2021-Novelle „auf den letzten Metern" vor der Verabschiedung des Gesetzes noch ergeben haben.

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Aufsatz

Die Autorin setzt sich im Beitrag mit der Möglichkeit der Verlängerung der Realisierungsfrist für Windenergieanlagen an Land auseinander, die einen Zuschlag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erhalten haben, und weist insbesondere auf den Nachteil der damit verbundenen realen Verkürzung des Vergütungszeitraums hin.

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Politisches Programm
Gesetzesbezug: EEG 2017, MaStRV

Der im Rahmen des C/sells Schaufensters SINTEG („Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ – Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie) im Oktober 2019 von SmartGridsBW veröffentlichte Leitfaden soll die Installation und Nutzung von Fotovoltaik-Balkonmodulen für den Anwender erleichtern.

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Aufsatz

Der Autor erläutert die Registrierungspflichten und die damit verbundenen Fristen für EEG-Anlagen im neuen Marktstammdatenregister. Hierbei geht er auf die unterschiedlichen Fristen für Bestandsanlagen und neu in Betrieb genommene Anlagen und insbesondere auf die rückwirkende Regelung der Sanktionen für Bestandsanlagen ein. Hierzu erläutert er verschiedene Auslegungen der Sanktionsregelungen und zieht ein Fazit.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

EEG- und KWKG-Anlagen sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren (§ 5 Abs. 1, 5 Satz 1 MaStRV). 

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Aufsatz

Die Autoren geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 33. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das am 23. Mai 2019 in Berlin-Dahlem stattgefunden hat.

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Aufsatz

Aufgrund des häufigen Ausschlusses von Geboten wegen formellen wie materiellen Fehlern bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land, widmet sich die Autorin in dem Beitrag Gründen hierfür im Detail.

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Fachgespräch

Das 33. Fachgespräch fand am 23. Mai 2019 in Berlin-Dahlem statt.

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Aufsatz

Die Autoren geben einen Überblick über wichtigte rechtliche Änderungen für den Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2018. Hierbei gehen sie insbesondere auf die im Energiesammelgesetz festgelegten Neuerungen zu Sonder- und Innovationsausschreibungen, zum EEG-Umlage-Privileg bei KWK-Eigenversorgung und zum Thema Messen und Schätzen ein.

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Aufsatz

Die Autoren gehen auf die Änderungen bei den Abgrenzungen von Eigen- und Drittverbräuchen durch das Energiesammelgesetz (EnSaG), auf die Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht, auf den Hinweis 2018/10 der Clearingstelle EEG|KWKG zu Eigenversorgung bei Allgemeinstromverbräuchen sowie auf die Inbetriebnahme des Webportals des Marktstammdatenregisters ein. 

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Politisches Programm

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 ihren

»Hinweis 2019/1 zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung«

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 ihren Hinweis 2019/1 »zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung« veröffentlicht.

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Rechtsprechung– EnVR 24/18
Aktenzeichen: EnVR 24/18
Gesetzesbezug: EEG 2017 § 22, VwVfG

Leitsatz: Das Erfordernis, die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vor dem 1. Februar 2017 mit allen erforderlichen Angaben an das Register zu melden, stellt eine Stichtagsregelung mit materiell-rechtlicher Ausschlusswirkung dar, in die keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

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