Sachverhalt: Eine Netzbetreiberin richtet gegen eine Anlagenbetreiberin einen Rückforderungsanspruch der zuvor gezahlten Marktprämie. Diese sei nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 zu Unrecht ausgezahlt worden, da die die erforderliche Meldung bei dem bei der Bundesnetzagentur geführten Register nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr.
Das EEG 2021 etablierte zur Unterstützung der Erreichung des 65 % Ziels im Jahr 2030 ein Kooperationsausschuss der zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre von Bund und Ländern. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien solle dadurch koordiniert werden (§§ 97, 98 EEG 2021).
Die Clearingstelle hat am 5. Mai 2022 den Hinweis zum Thema „Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen - Eintritt der Rechtsfolgen” beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
In dem Verfahren wird geklärt:
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) einer Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 19.05.2021 (s. Anhang).
Durch den Verordnungsentwurf ändern sich
Der Beitrag befasst sich mit der Auswertung der Daten aus dem Marktstammdatenregister durch die Fachagentur Windenergie an Land. Dabei sei die Datenqualität besser, als bei jedem energiewirtschaftlichen Register zuvor. Auffällig sei, dass die ermittelten Daten zur Anlagenzahl und der installierten Leistung niedriger seien, als von den Fachverbänden angegeben, was vermutlich an Fehlern bei der Dokumentierung der Anlagenstilllegung liege.
Die Autorin erläutert in ihrem Beitrag kurzfristige Änderungen, die sich bei der EEG-2021-Novelle „auf den letzten Metern" vor der Verabschiedung des Gesetzes noch ergeben haben.
Die Autorin setzt sich im Beitrag mit der Möglichkeit der Verlängerung der Realisierungsfrist für Windenergieanlagen an Land auseinander, die einen Zuschlag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erhalten haben, und weist insbesondere auf den Nachteil der damit verbundenen realen Verkürzung des Vergütungszeitraums hin.
Die Autoren setzen sich mit Bekanntgabe des Erreichens der Zubaugrenze für die Flexibilitätsprämie für Biogas und Biomethan mit der Übergangsfrist zur Geltendmachung eben dieser auseinander.
Der im Rahmen des C/sells Schaufensters SINTEG („Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ – Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie) im Oktober 2019 von SmartGridsBW veröffentlichte Leitfaden soll die Installation und Nutzung von Fotovoltaik-Balkonmodulen für den Anwender erleichtern.
Der Autor erläutert die Registrierungspflichten und die damit verbundenen Fristen für EEG-Anlagen im neuen Marktstammdatenregister. Hierbei geht er auf die unterschiedlichen Fristen für Bestandsanlagen und neu in Betrieb genommene Anlagen und insbesondere auf die rückwirkende Regelung der Sanktionen für Bestandsanlagen ein. Hierzu erläutert er verschiedene Auslegungen der Sanktionsregelungen und zieht ein Fazit.
EEG- und KWK-Anlagen sind in der Regel innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren. Für Bestandsanlagen können andere Fristen gelten. Bei nicht fristgerechter Registrierung der Anlagen entfällt bzw.
Die Autoren geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 33. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das am 23. Mai 2019 in Berlin-Dahlem stattgefunden hat.
Aufgrund des häufigen Ausschlusses von Geboten wegen formellen wie materiellen Fehlern bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land, widmet sich die Autorin in dem Beitrag Gründen hierfür im Detail. Hierzu geht sie auf zwei nicht eindeutige Drei-Wochen-Fristen ein: nach § 36 Abs. 1 EEG 2017 hinsichtlich der BImschG-Genehmigung und nach § 36 Abs.
Das 33. Fachgespräch fand am 23. Mai 2019 in Berlin-Dahlem statt.
Die Autoren geben einen Überblick über wichtigte rechtliche Änderungen für den Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2018. Hierbei gehen sie insbesondere auf die im Energiesammelgesetz festgelegten Neuerungen zu Sonder- und Innovationsausschreibungen, zum EEG-Umlage-Privileg bei KWK-Eigenversorgung und zum Thema Messen und Schätzen ein.
Die Autoren gehen auf die Änderungen bei den Abgrenzungen von Eigen- und Drittverbräuchen durch das Energiesammelgesetz (EnSaG), auf die Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht, auf den Hinweis 2018/10 der Clearingstelle EEG|KWKG zu Eigenversorgung bei Allgemeinstromverbräuchen sowie auf die Inbetriebnahme des Webportals des Marktstammdatenregisters ein.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 ihren
»Hinweis 2019/1 zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung«
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 ihren Hinweis 2019/1 »zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung« veröffentlicht.
Leitsatz: Das Erfordernis, die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vor dem 1. Februar 2017 mit allen erforderlichen Angaben an das Register zu melden, stellt eine Stichtagsregelung mit materiell-rechtlicher Ausschlusswirkung dar, in die keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
Der Autor gibt einen Überblick über das am 31. Januar 2019 gestartete Marktstammdatenregister und erläutert Hintergründe sowie Registrierungspflichten insbesondere für Bestandsanlagen.
Die Autorin geht auf die Änderungen im EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) ein. Hierzu gibt sie zunächst einen Überblick und thematisiert dann die Änderungen bei den Ausschreibungen, beim anzulegenden Wert für Solaraufdachanlagen sowie die Neusortierung der Regelungen über die reduzierte EEG-Umlage für Eigenversorger.
Die Autoren stellen in dem Bericht den Hinweis 2018/4 zur Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zu abgemilderten Sanktionen und das Empfehlungsverfahren 2017/37 zu einzelnen Auslegungs- und Anwendungsfragen der Anlagenregisterverordnung, des
Ein Redundanz-BHKW wirkt sich in der Regel nicht auf die installierte Leistung einer Anlage aus. Daher wird die installierte Leistung einer Anlage durch den Zu- oder Abbau eines Redundanz-BHKW nicht verändert. Daher ist dies nach der Anlagenregisterverordnung keine Änderung der Anlage, die registrierungspflichtig wäre.
Ein Redundanz-BHKW ist im Sinne der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle und der dort gestellten Fragen ein nur für den Notbetrieb eingerichtetes BHKW. Ein Redundanz-BHKW wird damit während des Ausfalls des vorhandenen BHKW betrieben, um eine längere Ausfallzeit und einen zusätzlichen Fremdstrombedarf sowie Wärmebezug bzw. Ausfall von Wärmelieferungen zu vermeiden oder zu reduzieren.