Das EEG in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung unterscheidet zwischen Solaranlagen auf Wohngebäuden und auf sog. Nichtwohngebäuden.
Zum Begriff des Gebäudes lesen Sie bitte unseren Hinweis 2011/10.
1.- Wohngebäude
Wohngebäude sind nach der Definition im EEG solche Gebäude, die „nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnliche Einrichtungen“. Für Anlagen auf Wohngebäuden sind keine weiteren Einschränkungen zu beachten. Zur erhöhten Vergütung für Gebäudeanlagen lesen Sie gerne unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 227, „Welche Vergütung erhalten Solaranlagen auf Gebäuden oder einer Lärmschutzwänden?“.
2.- Nichtwohngebäude
Für Anlagen auf Nichtwohngebäuden kommt es zunächst darauf an, ob sich diese im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) befinden. Der Außenbereich ist eine Gebietskategorie des Bauplanungsrechts und bezeichnet Gebiete, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liegen.
Befindet sich das Nichtwohngebäude nicht im Außenbereich, besteht die gleiche Vergütung bzw. finanzielle Förderung wie bei Wohngebäudeanlagen.
Befindet sich das Nichtwohngebäude im Außenbereich, gelten die Vergütungs- bzw. Fördersätze für Gebäudeanlagen nur dann, wenn
- nachweislich vor dem 1. März 2023 (ab Inkrafttreten des Solarpakets I)*
- für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,
- im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder
- im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen worden ist,
- das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht** oder
- das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden ist.
Ist keine der genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt für die Solaranlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich die Vergütung bzw. Förderung, die bei sonstigen baulichen Anlagen zu zahlen ist. Der Fördersatz für diese Anlagen entspricht dem, der für Freiflächenanlagen (außerhalb der Ausschreibungen) gezahlt wird.
* Für Anlagen mit Inbetriebnahme vor Inkrafttreten des Solarpakets gilt der Stichtag des 1. April 2012, vgl. § 100 Abs. 26 EEG 2023.
** Hinweisen möchten wir Sie in diesem Zusammenhang auf unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 242, „Was ist eine Hofstelle im Sinne des EEG?“.
3.- Garten-PV
Mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 wurde die Flächenkulisse für förderfähige PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden erweitert. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1a EEG 2023 können fortan sog. Garten-Solaranlagen eine Vergütung nach dem EEG erhalten, wenn sie
- innerhalb eines bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB errichtet worden,
- sich auf einem Grundstück mit Wohnbebauung befinden und sich das Wohngebäude selbst, nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nr. 3 EEG 2023, nicht für eine PV-Installation eignet,
- die Grundfläche der Anlage die Grundfläche dieses Wohngebäudes nicht überschreitet und
die Anlage eine installierte Leistung von 20 kW nicht überschreitet.
Zu Solaranlagen auf Nichtwohngebäuden hat die Clearingstelle bislang die folgenden Arbeitsergebnisse veröffentlicht:
- Votum vom 17.07.2017 - PV auf Nichtwohngebäude (I): Hier war zu entscheiden, ob die einschränkenden Voraussetzungen für Nichtwohngebäude auch dann gelten, wenn es sich bei dem Gebäude um einen Ersatzbau handelt, der eine bereits (weit) vor 2012 bestehende Scheune ersetzt.
- Votum vom 17.08.2017 - Erhöhte PV-Vergütung für Stallgebäude bei teilweise überdachtem Fischbecken
- Votum vom 02.08.2018 - PV auf Nichtwohngebäude (II): Das Votum klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient.
- Votum vom 19.02.2019 - PV auf Nichtwohngebäude (III): Zu klären war hier, ob auf einen Ersatzbau die Regelungen des EEG 2017 für sog. Nichtwohngebäude anzuwenden sind; insbesondere, ob § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 erfüllt ist.
- Votum vom 30.08.2019 - PV auf Nichtwohngebäude (IV): In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob eine „eigenständige Hofstelle“ i.S.v. § 51 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 vorlag (im Ergebnis verneint).
- Schiedsspruch vom 05.07.2021 - PV auf Nichtwohngebäude (V): Hier war zu klären, wie der Begriff Hofstelle gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017 auszulegen ist.