Die Clearingstelle hatte in diesem Schiedsverfahren zu klären, wie der Begriff der Hofstelle gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017 auszulegen ist und welche Anforderungen an den räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen einer Hofstelle und einem Nichtwohngebäude zu stellen sind, insbesondere ob eine Hofstelle auch vorliegen kann, wenn ein Gebäude vom Landwirt gleichzeitig zu Wohn- und Wirtschaftszwecken genutzt wird, und ob eine Entfernung zwischen einer Hofstelle und einem Nichtwohngebäude von ca. 180m noch als räumlich zusammenhängend gewertet werden kann.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.