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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

VerfahrensartVeröffentlichung
Einigungennie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüchenur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Votenin anonymisierter Form
Stellungnahmenbei Eignung in anonymisierter Form
Hinweiseuneingeschränkt
Empfehlungenuneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2021 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 1 - 25 von 78 gesamt (Seite 1 von 4).
Votum 2022/14-II– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2022/14-II

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wie die vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 von Solaranlagen auf insgesamt drei – teilweise aneinandergrenzenden –  Gebäuden, die sich mit diversen Überschneidungen auf mehrere Flurstücke eines Obstbaubetriebes und eines weiteren Geländes verteilten und dabei aber nur über zwei Netzverknüpfungspunkte verfügten, anzuwenden ist.

Vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 14. Juli 2020 mit dem Aktenzeichen XIII ZR 12/19 hat die Clearingstelle mit diesem Votum ihre bisherige Spruchpraxis zur Anlagenzusammenfassung von Gebäudesolaranlagen geändert. Dies betrifft insbesondere die Auslegung des Begriffs der sonst unmittelbar räumlichen Nähe. Die widerlegliche Vermutung und der Kriterienkatalog aus Empfehlung 2008/49 sind nicht mehr heranzuziehen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2023/5-III– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2023/5-III

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Rechtsfolgen der Anlagenzusammenfassung gem. § 24 EEG 2017 im Hinblick auf die Vergütungsreduzierung zu negativen Strompreisen gem. § 51 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führen.

Insbesondere hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Rechtsfolgen der Anlagenzusammenfassung auch für die zuerst in Betrieb genommene Windenergieanlage (WEA 1) eintreten, wenn deren Inbetriebnahme ausweislich des Anzeigepanels ca. 20 Minuten vor der Inbetriebnahme der weiteren Windenergieanlage (WEA 2) erfolgte (in Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2020/54-I – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1.  ob jedem der Käufer ein eigener Vergütungsanspruch gegen die Anspruchsgegnerin auf Zahlung der Marktprämie nach § 20 EEG 2017 zusteht, insbesondere ob jeder Käufer „Anlagenbetreiber“ i. S. d. EEG der von ihm jeweils erworbenen Solarmodule ist (im Ergebnis bejaht) und
  2. bejahendenfalls, ob die Vergütung für die installierte Gesamtleistung der Solarinstallation zu ermitteln und an den jeweiligen Käufer quotal in Abhängigkeit der installierten Leistung der von ihm erworbenen Solarmodule zur installierten Gesamtleistung auszuzahlen ist oder die Vergütung für jedes Solarmodul getrennt zu ermitteln ist. Insbesondere: Wie sind hierbei die anteilige Vergütungsberechnung gem. § 23c Nr. 1 EEG 2017, die Vergütungsstufen gemäß § 48 Abs. 2 EEG 2017 und die Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 Abs. 1 EEG 2017 zu berücksichtigen?

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2020/64-II – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/64-II

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die von der Anspruchstellerin betriebenen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter 750 kWp, die einen Tag nach den von der Anspruchstellerin betriebenen und auf demselben Grundstück befindlichen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von über 750 kWp in Betrieb genommen wurden, zur Bestimmung der für sie geltenden Vergütungshöhe nach § 32 Abs. 1 EEG 2014 zusammenzufassen sind (im Ergebnis bejaht). Hingegen waren die einen Tag früher in Betrieb genommenen Solaranlagen zur Bestimmung der für sie maßgeblichen Vergütungshöhe nicht gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2014 mit den einen Tag später in Betrieb genommenen Solaranlagen zusammenzufassen.

Zur Anlagenzusammenfassung auf demselben Grundstück vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2020 – XIII ZR 12/19, Rn. 15 ff.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2019/18– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/18

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 1. September 2020 die Empfehlung zum Thema „Negative Strompreise - Anlagenzusammenfassung bei Windenergie- und sonstigen Anlagen“ beschlossen. 

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Bemerkung:

Nach Ablauf der Stellungnahmefrist ist am 23. September 2019 die Stellungnahme des Bundesverband Windenergie e.V. (BWE) eingegangen.

Der BGH hat mit Urteil vom 14. Juli 2020 (Az.: XIII ZR 12/19) entschieden, dass Windenergieanlagen sich in unmittelbar räumlicher Nähe befinden gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, wenn diese "auf einem zusammenhängenden Areal errichtet worden sind, auf dem sich eine Mehrzahl von Windenergieanlagen befindet, die eine gemeinsame technische Infrastruktur, insbesondere ein gemeinsames Umspannwerk und einen gemeinsamen Verknüpfungspunkt mit dem Netz des Stromnetzbetreibers, nutzen (Windpark)" (vgl. Leitsatz, Rn. 29 d. BGH-Urteils). Diese Aussage sowie die Ausführungen des BGH in Rn. 28 weichen von Rn. 61 der Empfehlung ab.

Anders als die Empfehlung in Leitsatz 1 Satz 2 hat der BGH entschieden, dass auch Altanlagen (Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2015) bei der Anlagenzusammmenfassung zu berücksichtigen sind (Rn. 33 d. BGH-Urteils).

Votum 2019/27 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/27
Gesetzesbezug: EEG 2017, EEG 2017 § 24

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers mit einer installierten Leistung von insgesamt ca. 0,6 kWp, die im Mai 2017 in Betrieb genommen worden sind, mit den Solaranlagen eines Dritten mit einer installierten Leistung von insgesamt ca. 9,9 kWp, die im Juli 2016 in Betrieb genommen worden sind, gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 zusammenzufassen sind (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2019/42 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/42
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 11 Abs 6

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die PV-Installationen des Anlagenbetreibers auf einem oder auf mehreren Gebäuden i.S.v. § 11 Abs. 6 EEG 2004 angebracht worden sind.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2019/40 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/40

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anwendung des § 24 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führt, wenn zu Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp weitere Solaranlagen hinzugebaut und zeitlich versetzt in Betrieb genommen werden und hierdurch die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017) überschritten wird.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/30 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/30

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anwendung des § 24 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führt, wenn zu Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp weitere Solaranlagen hinzugebaut und zeitlich versetzt in Betrieb genommen werden und hierdurch die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017) überschritten wird.

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

  1. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf, dass der Strom aus zuerst in Betrieb genommenen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp auch dann mit der gesetzlich bestimmten Marktprämie im Wege der geförderten Direktvermarktung nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 vergütet wird, wenn durch den Zubau von weiteren, zeitlich versetzt in Betrieb genommenen Solaranlagen und die Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017) überschritten wird.
  2. Die Rechtsfolge dieser Überschreitung betrifft nur die jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren („Windhundprinzip“).
  3. Leitsatz 4 und Abschnitt 2.5.2 des Hinweises 2017/22 beschreiben hingegen allein den Fall, dass nicht mehr nachweisbar ist, welche Solaranlagen zuletzt in Betrieb gesetzt worden sind, z. B. weil alle Solaranlagen eines Solarparks an demselben Tag in Betrieb genommen worden sind. In diesem Fall ist es ausgeschlossen, die Gesamtheit der Solaranlagen virtuell oder fiktiv in eine 750-kWp-Installation und eine ausschreibungspflichtige Installation zu unterteilen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2017/7-2/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/7-2/Stn

Auf Ersuchen des Amtsgerichts Helmstedt hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben,

  1. inwieweit bei den in der Stellungnahme 2017/7/Stn getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Anlage PV-6 die Verbindungen der Dächer 8 - 10, die verschiedenen Netzverknüpfungspunkte der Dächer 8 und 10 und des Daches 9 und die hierbei entstandenen Mehrkosten berücksichtigt wurden. Verbleibt es gleichwohl bei den getroffenen Feststellungen, dass die PV-4, PV-5 und PV-6 als eine Anlage zusammenzufassen seien?
  2. inwieweit bei den in der Stellungnahme 2017/7/Stn getroffenen Feststellungen die Empfehlung der Clearingstelle vom 14. September 2009 (Az. 2008/49) und die dort aufgestellten Kriterien für die Anlagenzusammenfassung (identischer faktischer Betreiber, identischer Finanzierer, identischer Hersteller der Anlagen, gemeinsam genutzte Infrastruktureinrichtungen, gemeinsames Betriebspersonal) berücksichtigt wurde. Verbleibt es gleichwohl bei den getroffenen Feststellungen?

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2017/11 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/11

Die Clearingstelle hat am 27. September 2018 die Empfehlung zu dem Thema »Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente.

Stellungnahme 2017/20-2/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/20-2/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob bei der Grundstücksteilung zweier verschiedener Flurstücke im Jahr 2015 unter Annahme einer Neubewertung anhand von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 davon auszugehen ist, dass diese zu anderen Zwecken als der getrennten Vergütung der Fotovoltaikanlagen der Klägerin mit zwei verschiedenen Nummern erfolgte.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2018/21 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/21

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob für die Solaranlagen der Schiedsklägerinnen gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 das EEG 2012 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung anzuwenden ist (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2017/29 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/29

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 28. März 2018 die Empfehlung zum Thema »Anwendungsfragen des § 61k EEG 2017 - Teil 1« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Hinweis 2017/22 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/22

Die Clearingstelle hat am 27. März 2018 den Hinweis zum Thema »750-kW-Grenze bei PV« beschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gem. § 25b Abs. 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss vom 4. Oktober 2017, der Entwurf des Hinweises und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Bitte beachten Sie zum Abschnitt 2.5 des Hinweises auch unseren FAQ »Behält eine 750-kW-PV-Installation den Anspruch auf die gesetzliche Marktprämie, wenn später eine PV-Installation größer 750 kW zugebaut wird und die Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung vorliegen?« sowie das Votum 2018/30.

Votum 2017/53
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/53

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers

  1. mit einer installierten Leistung von 49,2 kWp, in Betrieb genommen am 30. Juni 2010, belegen in [...straße 5] und
  2. mit einer installierten Leistung von 21,42 kWp, in Betrieb genommen am 1. April 2010 in [...straße 40], welche auf dasselbe Gebäude wie die Solaranlagen unter 1. versetzt wurden,

zum Zweck der Ermittlung der Vergütung zusammenzufassen sind. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Solaranlagen befanden sich diese auf unterschiedlichen Grundstücken in unterschiedlichen Straßen. Nach drei Jahren wurden die zuerst in Betrieb genommenen Solaranlagen auf das Gebäude versetzt, auf dem die später in Betrieb genommenen Solaranlagen errichtet worden sind. Die Zusammenfassung wurde im Ergebnis aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls verneint.

Die unten zum  Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2017/20 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/20

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Solaranlagen der Klägerin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage im Sinne des § 19 Absatz 1 EEG 2009 i.V.m. § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EEG 2017 gelten, sofern sie nicht bereits eine Anlage im Sinne des EEG (sogenanntes Solarkraftwerk) bilden. Insbesondere war zu klären, wie es sich auswirkt, dass sich zum Zeitpunkt des zuletzt in Betrieb gesetzten Generators die betrachteten Solaranlagen auf demselben Grundstück befanden, sich die Solaranlagen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt auf voneinander getrennten Grundstücken aufgrund späterer Grundstücksteilung befinden.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnise der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/51 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/51
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG|KWKG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenerige, die auf mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 gelten (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG|KWKG:

Teilflächen desselben „Grundstücks“ i.S.d. Grundbuchrechts, an denen aufgrund einer Teilungserklärung Sondernutzungsrechte bestehen, sind keine eigenständigen Grundstücke i.S.v. § 19 Abs. 1 EEG 2012.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/54 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/54

In diesem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten  (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten. In der korrigierten Version ist in Rn. 17 das Redaktionsversehen "EEG 2012"  (richtig: "EEG 2009") behoben

Votum 2017/43 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/43

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG|KWKG die Frage vorgelegt, ob die Dach-Solaranlagen zweier Anlagenbetreiber auf verschiedenen Gebäuden zusammenzufassen sind oder ob der Strom aus diesen eigenständig nach dem EEG 2009 zu vergüten ist. Fraglich war, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers zu 1 zum einen untereinander zusammenzufassen sind (im Ergebnis bejaht) und darüber hinaus mit denen des Anlagenbetreibers zu 2 (im Ergebnis verneint).  

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/23 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/23
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Anlagenbetreiberin  gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2017/25 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/25

In dem Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin betriebene Satelliten-BHKW

  • bereits im Jahr 2011 auf dem Gelände des Herstellers gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen wurde (im Ergebnis verneint) oder im Jahr 2013 am Satelliten-Standort gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen wurde (im Ergebnis bejaht),
  • für die Vergütungsermittung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 mit der Anlage zusammenzufassen ist, von der sie über eine Biogasleitung mit Biogas beliefert wird (im Ergebnis bejaht).

 Leitsatz der Clearingstelle EEG:

§ 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 ist auf ab dem 1. Januar 2012 zugebaute, rechtlich eigenständige Satelliten-BHKW auch dann anwendbar, wenn die Vor-Ort-Anlage, über dessen Fermenter das Satelliten-BHKW mit Biogas versorgt wird, vor diesem Datum in Betrieb genommen wurde.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2017/7/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/7/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Fotovoltaikanlagen der Kläger, die auf mehreren grundstücksübergreifenden Gebäuden installiert wurden, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EEG 2017 als eine Anlage gelten, sofern sie nicht bereits eine Anlage im Sinne des EEG bilden.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/2 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/2
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Anlagenbetreiberin auf zwei unterschiedlichen Flurstücken zum Zweck der Ermittlung der Vergütung des in diesen Anlagen erzeugten Stroms gemeinsam mit weiteren Anlagen gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage gelten (im Ergebnis teilweise verneint).

Die Parteien haben in dieser Sache einen Vergleichsvorschlag der Clearingstelle EEG angenommen.

Votum 2017/1 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/1

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Solarstromanlagen, die auf einem Gebäude in Betrieb genommen worden sind, gemeinsam mit den Anlagen auf einem anderen Gebäude gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 10 c) EEG 2014 zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergenbis verneint).

 Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Wenn bei Anwendung des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs der Zweck des § 19 Abs. 1 EEG 2009 gröblich verfehlt würde, entscheidet eine abwägende Gesamtschau darüber, ob von einer oder mehreren Anlage(n) zur Berechnung der Vergütung im Sinne der Regelung auszugehen ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

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