Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers
- mit einer installierten Leistung von 49,2 kWp, in Betrieb genommen am 30. Juni 2010, belegen in [...straße 5] und
- mit einer installierten Leistung von 21,42 kWp, in Betrieb genommen am 1. April 2010 in [...straße 40], welche auf dasselbe Gebäude wie die Solaranlagen unter 1. versetzt wurden,
zum Zweck der Ermittlung der Vergütung zusammenzufassen sind. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Solaranlagen befanden sich diese auf unterschiedlichen Grundstücken in unterschiedlichen Straßen. Nach drei Jahren wurden die zuerst in Betrieb genommenen Solaranlagen auf das Gebäude versetzt, auf dem die später in Betrieb genommenen Solaranlagen errichtet worden sind. Die Zusammenfassung wurde im Ergebnis aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls verneint.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.