Auf Ersuchen des Amtsgerichts Helmstedt hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben,
- inwieweit bei den in der Stellungnahme 2017/7/Stn getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Anlage PV-6 die Verbindungen der Dächer 8 - 10, die verschiedenen Netzverknüpfungspunkte der Dächer 8 und 10 und des Daches 9 und die hierbei entstandenen Mehrkosten berücksichtigt wurden. Verbleibt es gleichwohl bei den getroffenen Feststellungen, dass die PV-4, PV-5 und PV-6 als eine Anlage zusammenzufassen seien?
- inwieweit bei den in der Stellungnahme 2017/7/Stn getroffenen Feststellungen die Empfehlung der Clearingstelle vom 14. September 2009 (Az. 2008/49) und die dort aufgestellten Kriterien für die Anlagenzusammenfassung (identischer faktischer Betreiber, identischer Finanzierer, identischer Hersteller der Anlagen, gemeinsam genutzte Infrastruktureinrichtungen, gemeinsames Betriebspersonal) berücksichtigt wurde. Verbleibt es gleichwohl bei den getroffenen Feststellungen?
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.
Bemerkungen
Dieser Stellungnahme vorangegangen war die Stellungnahme 2017/7/Stn der Clearingstelle vom 27. Juli 2017.
In seinem Urteil vom 28. Mai 2019 – 2 C 300/16 (2a) entscheidet das AG Helmstedt ebenso wie die Clearingstelle in ihren Stellungnahmen.