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Votum 2018/30 - „Windhundprinzip“ bei Solaranlagen (I)

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anwendung des § 24 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führt, wenn zu Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp weitere Solaranlagen hinzugebaut und zeitlich versetzt in Betrieb genommen werden und hierdurch die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017) überschritten wird.

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

  1. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf, dass der Strom aus zuerst in Betrieb genommenen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp auch dann mit der gesetzlich bestimmten Marktprämie im Wege der geförderten Direktvermarktung nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 vergütet wird, wenn durch den Zubau von weiteren, zeitlich versetzt in Betrieb genommenen Solaranlagen und die Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017) überschritten wird.
  2. Die Rechtsfolge dieser Überschreitung betrifft nur die jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren („Windhundprinzip“).
  3. Leitsatz 4 und Abschnitt 2.5.2 des Hinweises 2017/22 beschreiben hingegen allein den Fall, dass nicht mehr nachweisbar ist, welche Solaranlagen zuletzt in Betrieb gesetzt worden sind, z. B. weil alle Solaranlagen eines Solarparks an demselben Tag in Betrieb genommen worden sind. In diesem Fall ist es ausgeschlossen, die Gesamtheit der Solaranlagen virtuell oder fiktiv in eine 750-kWp-Installation und eine ausschreibungspflichtige Installation zu unterteilen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2018/30

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Votum 2018/30 pdf 167 kB