Zur Frage, wann ein Anspruch eines Einspeisewilligen auf Netzausbau nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG im Hinblick auf eine projektierte Windkraftanlage besteht.
Zur Frage, ob der Anspruch auf Abnahme und Übertragung des Stroms nach § 4 Abs. 1 EEG bereits geltend gemacht werden kann, wenn die Anlage noch nicht besteht. Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nach § 12 Abs. 5 EEG.
Eine Stichleitung, die nur einen Anschlussnehmer mit elektrischer Energie aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, ist Teil dieses Netzes i.S.d. EEG.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe der Mehrbelastungen aus EEG und KWKG über vertragliche Preisanpassungsregeln möglich ist.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe der Mehrbelastungen aus EEG und KWKG über Steuer- und Abgabeklauseln an Sondervertragskunden möglich ist.
„Netze für die allgemeine Versorgung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar Letztverbraucher versorgen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, andere EVU mit Strom zu beliefern, welche ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.
EVU sind nach § 3 Abs. 1 EEG 2000 und § 2 StrEG 1998 unmittelbar zu Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus EE-Anlagen verpflichtet. Anlagenbetreiber können diese Ansprüche unmittelbar einklagen.
Die Einspeise- und Vergütungsregelungen des StrEG und des EEG 2000 sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen nicht gegen den EG-Vertrag.