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Netzanschlusskosten

Beauftragt der Anlagenbetreiber einen Dritten mit der Vornahme des Anschlusses, schaltet dieser aber seinerseits den Netzbetreiber als Subunternehmer ein, der sodann den Anschluss herstellt, so kann der Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber nicht die Erstattung der aufgewendeten Kosten aus § 10 Abs. 1 EEG (2000) beanspruchen. Erstattungsansprüche des Netzbetreibers für den Netzanschluss dürfen grundsätzlich mit Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers aufgerechnet werden.
Bemerkungen
auch abgedruckt in ZNER 2004, 69-70
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
VIII ZR 89/03
Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)
OLG Brandenburg, Urt. v. 14.02.2003 - Kart U 1/02; LG Potsdam, Urt. v. 29.11.2001 - 51 O 247/00