Netzbetreiber haben einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen den vorgelagerten Netzbetreiber auch dann, wenn der abgenommene und vergütete KWK-Strom nicht von einem Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung i.S.v. § 9 EnWG (1998) stammt, wenn der erzeugte Strom für die allgemeine Versorgung bestimmt ist.
Das KWKG (2000) ist mit dem EG-Vertrag und dem Grundgesetz vereinbar.
Siehe auch die Parallelentscheidungen vom selben Tage, Az. 29 U 67/02 und 19 U 68/02.
Bemerkungen
Revision zugelassen.