EVU sind nach § 3 Abs. 1 EEG 2000 und § 2 StrEG 1998 unmittelbar zu Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus EE-Anlagen verpflichtet. Anlagenbetreiber können diese Ansprüche unmittelbar einklagen.
StrEG und EEG 2000 sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen nicht gegen den EG-Vertrag.
Siehe auch die Parallelentscheidungen, Az. VIII ZR 160/02 und VIII ZR 322/02, vom selben Tage.
Bemerkungen
auch abgedruckt in ZNER 2003, 234-241