EVU sind nach § 3 Abs. 1 EEG 2000 und § 2 StrEG 1998 unmittelbar zu Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus EE-Anlagen verpflichtet. Anlagenbetreiber können diese Ansprüche unmittelbar einklagen. StrEG und EEG 2000 sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen nicht gegen den EG-Vertrag. Siehe auch die Parallelentscheidungen, Az. VIII ZR 161/02 und VIII ZR 322/02, vom selben Tage.
Bemerkungen
auch abgedruckt in DVBl. 2003, 1323-1330, RdE 2003, 268-274.