Eine Stichleitung, die nur einen Anschlussnehmer mit elektrischer Energie aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, ist Teil dieses Netzes i.S.d. EEG. Kosten der für den Anschluss einer stromerzeugenden Anlage erforderlichen Verstärkung einer solchen Stichleitung sind Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG (2000). Der günstigste Verknüpfungspunkt für den Anschluss von stromerzeugenden Anlagen an das Netz ist im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Gegenüberstellung und Abwägung erforderlicher Netzausbaukosten einerseits und entstehender Anschlusskosten andererseits zu ermitteln.
Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des EEG 2000 unter dem Stromeinspeisegesetz vgl. LG Erfurt, Urt. v. 19.09.2005 - Az. 2 HK O 36/05.