Die Einspeise- und Vergütungsregelungen des StrEG und des EEG 2000 sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen nicht gegen den EG-Vertrag. EVU sind nach § 3 Abs. 1 EEG 2000 und § 2 StrEG 1998 zur Annahme eines ihnen vorgelegten Stromeinspeisevertrags auch dann verpflichtet, wenn dieser keine Regelungen zur Verteilung der Anschlusskosten beinhaltet, da sich die Kostenverteilung aus dem Gesetz ergibt. Siehe auch die Parallelentscheidungen, Az. VIII ZR 160/02 und VIII ZR 161/02, vom selben Tage.
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BGH, Urteil v. 11.06.2003 - VIII ZR 322/02 | 124 kB |