Leitsätze:
1. Nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014 setzt Umwandlung die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines begünstigten Unternehmens auf das antragstellende Unternehmen voraus.
2. Der Begriff des Wirtschaftsgutes im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014 ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung auszulegen. Erfasst sind alle Sachen, Rechte, Forderungen und Rechtsverhältnisse, die entweder auf Geld gerichtet sind oder einen geldwerten Inhalt haben.