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EEG-Umlagebegrenzung bei räumlicher Verlagerung der Betriebsstätte im Jahr 2013

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein stromintensives Unternehmen bei Umzug im Jahr 2013 den Begrenzungsbescheid für die EEG-Umlage auf die neue Betriebsstätte übertragen lassen kann, bzw. alte und neue Abnahmestelle als eine betrachtet werden können. 

Ergebnis: Verneint

Begründung: Nach § 41 Abs 1 Nr 1 lit. a EEG 2012 bezöge sich eine Abnahmestelle ausschließlich auf räumliche und physikalische verbundene Netze auf einem abgegrenzten, in sich geschlossenen Betriebsgelände. Eine gemeinsame Betrachtung zweier Abnahmestellen nach räumlicher Verlagerung sei im EEG 2012 nicht vorgesehen. Zur Wahrung der Interessen nicht-privilegierter Letztverbraucher sei der Wortlaut des Gesetzes eng auszulegen, der zusätzlich zu der vorliegenden materiellen Ausschlussfrist auch das formalisierte Antragsverfahren fordere. Die im EEG 2014 verankerten Vorschriften zur Klärung der Antragsabwicklung im Falle einer Umstrukturierung seien rückwirkend nicht anwendbar. Zudem handele es sich bei der räumlichen Verlagerung der Betriebsstätte und somit dem einhergehenden Verlust der Privilegierung um eine unternehmerische Entscheidung. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen stromintensiven Unternehmen läge dementsprechend nicht vor.  

 

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 A 1584/15

Fundstelle

lareda.hessenrecht.hessen.de, Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

VG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 - 5 K 2248/14.F