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Denkmalschutz begründet kein Abwehrrecht des Einzelnen gegen WEA

Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Er beruft sich dabei auf Belange des Denkmalschutzes. Das erstinstanzliche Gericht lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Ergebnis: Abgelehnt.

Begründung: Denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigungsverbote würden nicht dem individuellen Interesse des Eigentümers an der Erhaltung von Baudenkmälern dienen, sondern stünden im kulturstaatlichen Allgemeininteresse. Der Schutz eines Baudenkmals nach den Bestimmungen des Denkmalschutzes liege danach allein im öffentlichen Interesse und begründe kein subjektives Abwehrrecht des Einzelnen.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 ME 389/07

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

Beschluss des VG Stade, 25. Oktober 2007, Az: 2 B 1074/07