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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 101 - 125 von 310 gesamt (Seite 5 von 13).
Votum 2016/48 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/48

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob es sich bei der ehemals als Lehr- und Feldflugplatz genutzten Vorhabensfläche um eine Konversionsfläche aus militärischer Nutzung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2014 und gemäß §§ 55, 88 EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 6 b), § 22 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) FFAV handelt (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Votum 2016/39 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/39

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob es sich bei den beiden BHKW der Anlagenbetreiberin mit einer Leistung von 837 kW (BHKW-1) und 600 kW (BHKW-2 um eine Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt oder ob beide BHKW rechtlich eigenständige Anlagen sind. Und sofern es sich bei den beiden BHKW um eine Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt, wie die Vergütung für den Strom zu berechnen ist (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/25 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/25

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin vorgeschlagene Messkonzept für mehrere dem Marktintegrationsmodell unterfallende PV-Installationen sowie mehrere Anlagen mit kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in einer Kundenanlage den gesetzlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 EEG 2012 entspricht (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/21 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/21
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 3

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Holzvergasungsanlage der Anlagenbetreiberin gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist sowie bejahendenfalls, ob der Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage nach deren Versetzung in eine Halle fortgilt und der zum Inbetriebnahmezeitpunkt maßgebliche Vergütungssatz auch auf den Strom aus der gesamten Anlage nach Zubau weiterer BHKW und Ergänzung weiterer Komponenten zur Verwirklichung des endgültigen Anlagenkonzepts anzuwenden ist (Inbetriebnahme im Ergebnis verneint)

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/40 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/40

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin unterjährig zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung wechseln kann, ohne gegen die Anforderungen des Marktintegrationsmodells gemäß § 33 EEG 2012 sowie die Anforderungen gemäß §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 EEG 2012 zu verstoßen (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/18 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/18

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin von der Netzbetreiberin die Zahlung der Flexibilitätsprämie im Falle der Verstromung von Biogas und Deponiegas in einer Hybridanlage verlangen kann (im Ergebnis bejaht) und wenn ja, ob die Höhe der Flexibilitätsprämie nach der vorgelegten Berechnungsweise zu ermitteln ist, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Zahlung der Flexibilitätsprämie gegeben sind (im Ergebnis im Wesentlichen bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/35 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/35
Gesetzesbezug: EEG 2014 § 40

Im vorliegenden Votumsverfahren war die Höhe der Einspeisevergütung streitig. Insbesondere zwar zu klären, ob sich das Leistungsvermögen der Wasserkraftanlage erhöht hat.

Folgende Fragen wurden der Clearingstelle EEG vorgelegt,

  1. welche installierte Leistung die Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers aufweist;
  2. welche installierte Leistung die Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers vor dem 1. Februar 2015 aufwies

sowie, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EEG 2014 hat (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2016/17 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/17

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob für den Strom, der in einer geplanten PV-Anlage auf einer zwischen den Jahren 1968 und 1974  flurbereinigten Fläche erzeugt werden soll, ein Anspruch auf Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 besteht und ob insbesondere die Vorhabensfläche eine nicht zur Solarstromerzeugung errichtete »sonstige bauliche Anlage« im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 darstellt (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/13 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/13

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde geklärt, ob ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG eine »Genehmigung« im Sinne von § 100 Abs. 3 EEG 2014 ist.

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid ist keine Genehmigung i.S.v. § 100 Abs. 3 EEG 2014.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums sowie die im Verfahren eingeholten Stellungnahmen wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/43 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/43
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Solarstromanlagen auf unterschiedlichen Flurstücken und Gebäuden zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis bejaht).

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 32 Satz 2 VerfO vom 3. Dezember 2015 bis zum 21. Juni 2016 aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. November 2015 ausgesetzt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/15 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/15
Gesetzesbezug: EEG 2014 § 51 Abs. 1

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob für den Strom, der in einer geplanten PV-Anlage auf der Fläche einer ehemaligen Betriebsdeponie (Altdeponie) erzeugt werden soll, ein Anspruch auf Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 besteht und ob insbesondere die Vorhabensfläche eine nicht zur Solarstromerzeugung errichtete »sonstige bauliche Anlage« im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 darstellt (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/9 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/9

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den Strom, der in einem im Jahr 2011 ausgewechselten BHKW durch Verbrennung von Deponiegas erzeugt wird, einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 EEG 2009 gegen den Netzbetreiber hat (im Ergebnis bejaht: Insbesondere § 21 Abs. 3 EEG 2009 steht diesem Anspruch nicht entgegen).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

1. Eine Deponie als solche einschließlich des aus öffentlich-rechtlichen Gründen erforderlichen Gaserfassungssystems (einschließlich Gasverdichteranlage) ist nicht Teil der Deponiegasanlage im Sinne des EEG.
2. Mehrere Deponiegas-BHKW, die lediglich dadurch miteinander verbunden sind, dass sie Deponiegas aus demselben Gaserfassungsystem (einschließlich Gasverdichteranlage) beziehen, werden hierdurch nicht zu einer Anlage verklammert.
3. Wird ein Deponiegas-BHKW am bisherigen Standort ausgetauscht und dort durch ein neues Deponiegas-BHKW ersetzt, wird das ersetzende BHKW neu in Betrieb genommen (Fortführung der Empfehlung 2012/19).                

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/5 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den in ihrem BHKW erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf getrennte Vergütung für die jeweiligen Stromanteile aus Biogas gemäß § 27 EEG 2012, aus Gas aus der Bioabfallvergärung gemäß § 27a EEG 2012 sowie aus Deponiegas gemäß § 24 EEG 2012 hat - oder ob dem § 5 Nr. 1 EEG 2014 (Anlagenbegriff) oder § 27a Abs. 4 EEG 2012 (sog. Kombinationsverbot) entgegenstehen.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

1. Das Kombinationsverbot in § 27a Abs. 4 EEG 20121 untersagt, dass für dieselbe Strommenge eine Vergütung nach § 27a Abs. 1 EEG 2012 sowie zusätzlich eine Vergütung gemäß § 27 Abs. 1 und 2 EEG 2012 gezahlt wird (keine Kumulation oder Addition).
2. Es untersagt nicht, dass Gase gemäß § 27 Abs. 1, 2 und § 27a Abs. 1 EEG 2012 aus unterschiedlichen Gaserzeugungsanlagen in einem gemeinsamen BHKW verstromt und die aus den jeweiligen Gasarten erzeugten Strommengen entsprechend vergütet werden, sofern die Gas- bzw. Strommengen eindeutig aufgrund von Messdaten erfasst oder anhand gemessener Werte rechnerisch ermittelt werden können.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/48 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/48

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde geklärt, ob ein Ersatzanspruch auf die entgangene Einspeisevergütung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 auch bei Abschaltungen von mehreren Windenergieanlagen während eines durchgeführten Netzausbaus nach § 9 EEG 2009 besteht, wenn der Netzausbau zeitweise die Netzkapazität einschränkt. Der Clearingstelle EEG wurde die Frage vorgelegt, ob die zum Zwecke der Durchführung von Maßnahmen der Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 Abs. 1 EEG 2009 angeordneten Regelungen des Netzbetreibers zur Reduzierung der Einspeiseleistung der Windenergieanlagen der Anlagenbetreiberin Maßnahmen des Einspeisemanagements gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 sind und ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 für die entgangenen Vergütungen zwischen dem 17. Oktober und dem 3. November 2011 hat (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Reduzierungen der Einspeiseleistung, die angeordnet werden, um Maßnahmen zur Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 Abs. 1 EEG 2009 („Netzausbau“) durchzuführen, sind grundsätzlich entschädigungspflichtige Maßnahmen des Einspeisemanagements gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 EEG 2009.

Votum 2015/56 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/56

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 auf die Fotovoltaik-Installation der Anlagenbetreiberin anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

Die Übergangsregelung in § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 ist auf Fälle des § 32 Abs. 1 Nr. 3 a) EEG 2012 anwendbar.
Der Anwendung des § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 steht es nicht entgegen, wenn der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich die PV-Anlage errichtet wurde, nicht (auch) zu dem Zweck aufgestellt wurde, eine Solarstromanlage zu errichten, und das Bebauungsplanverfahren am 1. März 2012 bereits beendet war.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/58 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/58

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin vorgelegte Sachverständigen-Gutachten vom 29. September 2011 für zwei Windparks zum Nachweis gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 SDLWindV (in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Verordnung vom 13. April 2011 (BGBl. I S. 638)) geeignet war und der Nachweis bis zum 30. September 2011 erbracht wurde. (Im Ergebnis verneint.) Falls dies nicht der Fall ist, ob die nachgereichten Zertifikate vom 27. September 2012 dazu führen, dass der Nachweis bereits durch das Gutachten im Jahr 2011 als erbracht gilt. (Im Ergebnis verneint.) Ferner wurde geprüft, wie der Nachweis sonst über das Einhalten der SDLWindV-Anforderungen zu führen war, wann die Anforderungen der SDLWindV eingehalten wurden und wie sich dies auf den SDL-Bonus auswirkt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/41 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/41
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 19

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf demselben Gebäude angebracht wurden, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2012 gelten (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/49 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/49

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Fotovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme im November 2011 mit Fotovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme im August 2012, die auf demselben Gebäude angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 EEG 2012 zusammenzufassen sind (im Ergebnis verneint).

 

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/37 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/37
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob PV-Anlagen auf mehreren Gebäuden mit weiteren PV-Anlagen auf weiteren Gebäuden auf demselben Grundstück gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/46 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/46

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für die PV-Installation des Anlagenbetreibers gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 grundsätzlich das EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung mit der Möglichkeit des vergüteten Eigenverbrauchs (§ 33 Abs. 2 EEG 2012) anzuwenden ist (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/39 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/39
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 66

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für die PV-Installation der Anlagenbetreiberin gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 das EEG 2012 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung anzuwenden ist (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2014/37 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf hat, dass der im Jahr 2011 erzeugte und in das Netz eingespeiste Strom aus den Modulen, welche im Jahr 2011 die infolge eines Brandes zerstörten Module ersetzt haben, zu den im Jahr 2007 gültigen Mindestvergütungssätzen vergütet wird (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/28 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/28

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, welche Vergütungshöhe sich für die einzelnen Module gem. §§ 3 Nr. 6, 18 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 EEG 2009 bei Gebäude-PV-Installationen ergibt, die unstreitig nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 zusammenzufassen waren.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/20 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des Emissionsminimierungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 für den Zeitraum vom 15. März bis 30. Oktober 2010 hat (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Für die Anwendung der Leistungsschwelle von 500 kW in § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 ist die Jahresdurchschnittsleistung der Biogasanlage i.S.v. § 18 Abs. 2 EEG 2009 maßgeblich.
  2. Der Anspruch auf den Emissionsminimierungsbonus besteht, wenn
    • die behördliche Bescheinigung über das Einhalten der Formaldehydgrenzwerte vorgelegt
    • und das Datum, ab dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Emissionsminimierungsbonus erstmals vorlagen, mitgeteilt wird.
    Die Vorlage des Messberichtes ist keine Anspruchsvoraussetzung; Netzbetreiber können jedoch nach § 45 Satz 1 EEG 2009 den Messbericht von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern zu Nachweiszwecken anfordern.
  3. Der Anspruch kann grundsätzlich auch rückwirkend zum Tag der im Messbericht dokumentierten Messung geltend gemacht werden. § 46 Nr. 3 EEG 2009 steht dem jedenfalls dann nicht im Wege, wenn die Nachzahlungen gemäß § 38 EEG 2009, § 38 EEG 2012 bzw. § 62 Abs. 1 EEG 2014 im Wege der nachträglichen Korrektur zu berücksichtigen sind (Fortführung des Hinweises der Clearingstelle EEG vom 26. April 2010 – 2009/28).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/26 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/26
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf verschiedenen Flurstücken auf jeweils alleinstehenden Gebäuden errichtet wurden, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis: verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

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