In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, welche Vergütungshöhe sich für die einzelnen Module gem. §§ 3 Nr. 6, 18 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 EEG 2009 bei Gebäude-PV-Installationen ergibt, die unstreitig nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 zusammenzufassen waren.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.