Im vorliegenden Votumsverfahren wurde geklärt, ob ein Ersatzanspruch auf die entgangene Einspeisevergütung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 auch bei Abschaltungen von mehreren Windenergieanlagen während eines durchgeführten Netzausbaus nach § 9 EEG 2009 besteht, wenn der Netzausbau zeitweise die Netzkapazität einschränkt. Der Clearingstelle EEG wurde die Frage vorgelegt, ob die zum Zwecke der Durchführung von Maßnahmen der Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 Abs. 1 EEG 2009 angeordneten Regelungen des Netzbetreibers zur Reduzierung der Einspeiseleistung der Windenergieanlagen der Anlagenbetreiberin Maßnahmen des Einspeisemanagements gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 sind und ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 für die entgangenen Vergütungen zwischen dem 17. Oktober und dem 3. November 2011 hat (im Ergebnis bejaht).
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Reduzierungen der Einspeiseleistung, die angeordnet werden, um Maßnahmen zur Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 Abs. 1 EEG 2009 („Netzausbau“) durchzuführen, sind grundsätzlich entschädigungspflichtige Maßnahmen des Einspeisemanagements gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 EEG 2009.
Der BGH bezieht sich in seinem Urteil v. 11.02.2020 – XIII ZR 27/19 zustimmend auf Rn. 26 dieses Votums.