Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Leitsätze:
1. Der Begriff des Betreibenlassens in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG setzt eine Möglichkeit der Einflussnahme an den Betreiber voraus, die rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein kann.
Der Verfasser hält das Votum der Clearingstelle für stimmig und begrüßt insbesondere, dass es sich der klaren Literaturmeinung anschließe und einen fairen Interessenausgleich schaffe. Er bedauert jedoch, dass die Clearingstelle nicht vertieft auf Widersprüche im Gesetzeswortlaut, der amtlichen Überschrift und der Gesetzesbegründung der §§ 21b, 21c EEG 2017 eingegangen sei.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine thermische Abfalleinrichtungsanlage, mit der sie Strom in das Netz der Beklagten einspeist. Im Rahmen ihres Netzsicherheitsmanagements (NSM) reduzierte die Beklagte die Einspeisung der Klägerin wegen Netzengpässen. Die Klägerin verlangt Vergütung bzw. Entschädigung für die Abregelungen.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze:
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob und wann Anlagenbetreiberinnen und -betreiber dem aufnehmenden Netzbetreiber mitteilen müssen, dass sie für den von ihnen erzeugten und eingespeisten Strom die Einspeisevergütung gemäß § 21 EEG 2017 geltend machen, sowie, ob diese Pflicht bereits vor der erstmaligen Veräußerung – also vor der erstmaligen Einspeisung des Stroms in das Netz – besteht und ob die unterbliebene bzw.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin am Standort ihrer Bestandsanlage gemäß § 3 Nr. 1 und Nr. 5 EEG 2009 eine neue Anlage geschaffen und in Betrieb genommen hat (im Ergebnis bejaht) und für welchen Zeitraum die Vergütung anzupassen ist.
Unser 32. Fachgespräch fand am 28. Februar 2019 im Tagungszentrum Aquino in Berlin-Mitte statt.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Einspeisewillige den Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm daraus entstanden ist, dass der Netzbetreiber die aus § 9 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 erwachsende Verpflichtung zur Erweiterung der Netzkapazität verletzt hat.
In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund der Verringerung der Einspeisevergütung wegen fehlender Meldung der Anlage an das Anlagenregister hat. Ferner war zu klären, in welcher Höhe ein etwaiger Rückforderungsanspruch besteht und ob die Anlagenbetreiberin Gegenansprüche geltend machen kann.
Folgende Fragen wurden der Clearingstelle vorgelegt:
Uns erreichen eine Vielzahl von Anfragen zu Rückforderungsansprüchen von Netzbetreibern, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihre Anlagen nicht oder verspätet bei der Bundesnetzagentur gemeldet haben. Bitte beachten Sie, dass die Meldepflicht für Solaranlagen erst im EEG 2009 eingeführt worden ist und daher Solaranlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2009 nicht zu melden waren.
Sachverhalt: Ein Unternehmen beanstandete die Aussprüche 3 a und 4 der Bundesnetzagentur mit dem Beschluss vom 11. Dezember 2013 (BK4-13-739; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de). Die Festlegungen behandeln die sachgerechte Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S.
Leitsatz des Gerichts:
Die gesetzgeberische Entscheidung, welche § 17 Abs. 1 EEG 2012 zugrundeliegt, kann grundsätzlich nicht mit Billigkeitserwägungen korrigiert werden.
Im vorliegenden Votumsverfahren hat sich die Clearingstelle EEG mit folgenden Fragen (verkürzt dargestellt) unter anderem zur Ermittlung der installierten Leistung bei einer Wasserkraftanlage und damit verbundener Rechte und Pflichten befasst:
Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.
Die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber können den Anschluss vom Netzbetreiber oder aber auch von einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen. Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen müssen
Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen unverzüglich anzuschließen. Die spezifische Anschlussstelle für die Anlage mit dem Netz (Verknüpfungspunkt) ist grundsätzlich diejenige, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet und die in Luftlinie die nächstgelegene Stelle ist. Dies gilt dann nicht, wenn eine andere Anschlussstelle technisch und gesamtwirtschaftlich günstiger ist.
Der Netzbetreiber muss unverzüglich nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens reagieren (vgl. unseren Beitrag unter Müssen Netzanschlussbegehren schriftlich gestellt werden?). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die für den Netzanschluss notwendigen Kosten an den gesetzlichen bzw. selbst gewählten Verknüpfungspunkt haben die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber zu tragen. Hierbei handelt es sich um die Anschlusskosten an den bzw. bis zum Verknüpfungspunkt, die notwendig sind (vgl. zur Notwendigkeit das Votum 2008/33 der Clearingstelle).
Leitsätze des Gerichts:
Die Autorinnen geben einen Überblick über die im Berichtsraum veröffentlichten Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wo der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1
Die Autoren beleuchten in ihrem Beitrag mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Rückforderungspflicht nach § 57 Abs. 5 EEG 2014. Untersucht werden u.a. aufsichtsrechtliche- sowie zivilrechtliche Konsequenzen. Außerdem wird die Rückforderungspflicht der Verteilnetzbetreiber betrachtet.
OLG Koblenz: Technische Einrichtung als Verpflichtung des Anlagenbetreibers aus dem Schuldverhältnis
Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber hat die technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung (Einspeisemanagement) erst 30 Tage nach der gesetzlichen Verpflichtung installiert. Der Netzbetreiber reduzierte daraufhin die Einspeisevergütung auf Null. Der Anlagenbetreiber fordert nun Schadenersatz mit der Begründung, der Netzbetreiber sei mit seiner Verpflichtung des Einbaus der notwendigen Technik, in Verzug geraten.
Ergebnis: Verneint.
Nein. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln, ist grundsätzlich unentgeltlich nach dem EEG durchzuführen. Vereinbaren Netzbetreiber und Einspeisewillige die entgeltliche Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung oder die entgeltliche Übermittlung der Informationen und Netzdaten an Einspeisewillige, so verstößt dies gegen das Abweichungsverbot.