Seit dem Wegfall der EEG-Umlage ist die messtechnische Erfassung der ein- und ausgespeicherten Strommengen jedenfalls nicht mehr zur Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommenge notwendig.
Absenkung/Abschaffung der EEG-Umlage
Die EEG-Umlage wurde vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 1. Januar 2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023). Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Der dezentrale Verbrauch des dezentral erzeugten Stroms (Eigenverbrauch bzw. Überschusseinspeisung) bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.
Für Zeiträume vor Abschaffung der EEG-Umlage
Seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 war auch für den selbstverbrauchten Strom (Eigenversorgung) die EEG-Umlage zu zahlen. Die EEG-Umlagepflicht betraf dabei grundsätzlich auch Speicher in ihrer Eigenschaft als Stromerzeugungsanlagen.
Da sowohl das Einspeichern von Strom als auch das Ausspeichern und anschließende Verbrauchen beispielsweise im Haushalt einen Letztverbrauch i.S.d. EEG darstellen, konnte es unter dem EEG 2014 unter bestimmten Umständen dazu kommen, dass eine »doppelte EEG-Umlage« anfiel, also für das Einspeichern und für das Ausspeichern mit anschließendem Verbrauch. In diesen Fällen war schon unter dem EEG 2014 die messtechnische Erfassung des ein- und ausgespeicherten Stroms erforderlich (zu PV-Konzepten mit Speichersystemen auch Abschnitt 5.4 der Empfehlung 2014/31 der Clearingstelle).
Zur Umsetzung des damaligen § 61l EEG 2017/EEG 2021 hat die Clearingstelle die Empfehlung 2017/29 veröffentlicht. Deren zugrunde liegende Überlegungen lassen sich nach erster unverbindlicher Einschätzung auch auf § 61b Abs. 2 EEG 2021 und die dort geltende Schwelle von 30 kW (installierte Leistung) übertragen.
In welchen Fällen ist eine messtechnische Erfassung der eingespeicherten und ausgespeicherten Strommengen trotz Absenkung der EEG-Umlage auf null erforderlich?
Eine messtechnische Erfassung der eingespeicherten und ausgespeicherten Strommengen kann jedoch ggf. in sonstigen Fällen auch weiterhin
erforderlich sein, z.B.:
im Zusammenhang mit der Verringerung bzw. des Entfalls von Umlagen gemäß §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EnFG oder
im Zusammenhang mit der sogenannten Abgrenzungsoption für den EEG-Vergütungsanspruch bei nicht ausschließlich mit Erneuerbaren Energien beladenen Speichern gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3b EEG 2023.