In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin gemäß § 40 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 23 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 einen Vergütungsanspruch in Höhe von 12,40 Cent/kWh für den zusätzlich infolge einer wasserrechtlich nicht zulassungspflichtigen Ertüchtigungsmaßnahme erzeugten Strom hat, soweit die zusätzliche Bemessungsleistung die Leistungsschwelle von 500 kW nicht überschreitet (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votum wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.