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Studie

Die vorliegende Analyse beleuchtet die Regulierungs- und Politikinstrumente für eine regionale Verteilung potentieller neuer Standorte für EE-Anlagen. Hierbei wurden mengen-, strom- oder entgeltbasierte Steuerinstrumente in einem ganzheitlichen Ansatz analysiert. Neben einer Abwägung der Vor- und Nachteile aktueller sowie optionaler Steuerungsinstrumente, bieten die Autoren juristische und ökonomische Umsetzungsempfehlungen.

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Politisches Programm

Der Bundesverband Solarwirtschaft hat zur Bundestagswahl 2021 Empfehlungen für ein 100-Tage-Solar-Beschleunigungsgesetz erarbeitet.

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Rechtsprechung– C-798/18; C-799/18
Aktenzeichen: C-798/18; C-799/18
Gesetzesbezug: AEUV

Sachverhalt: Dem EuGH befasste sich im Vorabentscheidungsverfahren mit der Änderung der Förderbedingungen von Fotovoltaikanlagen bei geschlossenen Vereinbarungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren.

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Votum 2020/62-IV– Clearingstelle EEG|KWKG

In diesem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung war zu klären, ob die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 im Jahr 2008 erneuert und neu in Betrieb genommenen wurde (im Ergebnis bejaht).

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Studie

Die Studie “Deckelstudie: Ausbaubremse Photovoltaik-Zubaudeckel - Geht der Photovoltaik aufgrund des atmenden/würgenden Zubaudeckels die Puste aus?” der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin befasst sich mit den Folgen der zubauabhängigen Degression von Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Anlagen. Trotz geringer Ausbauziele der Bundesregierung würde es bis Ende 2022 zu drastischen Vergütungssenkungen kommen, wobei schon in den kommenden Monaten die Einspeisevergütung für Dachanlagen deren Stromgestehungskosten unterschreiten würde.

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Rechtsprechung– 1 BvR 2914/17

Sachverhalt: Zur Frage, ob die in § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 geregelte Degression der Zahlungsansprüche für Windenergieanlagen an Land, die nach bestimmten Stichtagen in Betrieb genommen wurden, den Vertrauens- und Investitionsschutz verletze. 

Ergebnis: Verneint.

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Rechtsprechung– 32 C 86/15 (B)
Aktenzeichen: 32 C 86/15 (B)

Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber ließ im Jahr 2012 auf dem Dach seines Wohnhauses eine Fotovoltaikanlage installieren, deren Strom er in das örtliche Stromnetz der Netzbetreiberin einspeist. Die Netzbetreiberin rechnete den eingespeisten Strom nach den Vergütungssätzen des EEG für eine erst nach dem Degressionstermin am 1. April 2012 technisch betriebsbereite Anlage ab. Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist streitig, ob die installierte Fotovoltaikanlage bereits am 31.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2012, EEG 2017, StromStG

Im Artikel werden die mit dem EEG 2017 einhergehenden regulatorischen Änderungen für bestehende Biogasanlagen, insbesondere die neu eingeführten Ausschreibungen, analyisert.

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Aufsatz

Der Beitrag analysiert die Möglichkeit für Betreiber einer Biogasanlage mit frühem Inbetriebnahmejahr, welche demnächst aus der EEG-Mindestvergütung fallen, ein neues Inbetriebnahmejahr zu erhalten, um damit die Vergütungslaufzeit zu verlängern. Hierbei komme es darauf an, ob vor dem Stichtag »1. Januar 2009« in die Anlage eine entsprechend große Investition getätigt wurde, um von einer Erneuerung der Anlage ausgehen zu können.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Je nachdem, wann der Austausch stattfand, kann das neue Modul an die Stelle des alten treten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist zunächst zu unterscheiden, ob das Modul vor oder nach dem 1. Januar 2012 ersetzt bzw. ausgetauscht wurde:

Rechtslage vor dem 1. Januar 2012:

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Gesetz: Bund
Textfassung vom:
Urheber: Bund

Durch den zum 1. August 2014 in Kraft tretenden Artikel 4 des „Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218, s. Anhang), das am 28. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2014 erstmals geändert.

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Politisches Programm

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat bislang die Berichte zur Vorbereitung des Erfahrungsberichtes 2014 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012) veröffentlicht (siehe Anhang).

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Aufsatz

Der Autor geht auf die Austauschregelung ( § 21 Abs. 3 EEG 2009 bzw.

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Aufsatz

Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit Praxisfragen für Biogaslanlagen nach dem Urteil des BGH vom 23. Oktober 2013 (Az. VIII ZR 262/12). Insbesondere bewerten sie dabei die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs und gehen auf die Auswirkungen des Urteils für Satelliten-Blockheizkraftwerke ein.

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Gesetzentwurf
Gesetzesbezug: EEG 2012, EEG 2014

Durch das "Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts" wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012) zum 1. August 2014 grundlegend überarbeitet zum „EEG 2014“.

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Aufsatz

Die Autoren setzen sich mit dem am 23. Oktober 2013 zum Anlagenbegriff ergangenen BGH-Urteil (AZ: VIII ZR 262/12) auseinander. Dabei gehen sie zunächst auf den Meinungsstreit zur Anwendbarkeit des sog. engen bzw. weiten Anlagenbegriffs bei Biomasseanlagen ein und diskutieren sodann die Auswirkungen der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs.

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Aufsatz

Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit dem am 23. Oktober 2013 zum Anlagenbegriff für Biogasanlagen ergangenen BGH-Urteil (VIII ZR 262/12) und zeigt die daraus resultierenden Rechtsfolgen auf. In diesem Zusammenhang beschäftigt er sich insbesondere mit dem Hinzubau und dem Austausch von Blockheizkraftwerken. 

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2012

Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit dem Potenzial von Biogas im Bereich der Netzdienstleistungen und den Gründe für die Nichtausschöpfung. Er identifiziert  die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen als Ursache, welche Biogasanlagenbetreiber verunsicherten. So sei juristisch bisher weder vollständig der Anlagenbegriff geklärt, noch die Auswirkungen von Anlagennachrüstungen auf den Inbetriebnahmezeitpunkt und somit auf die Vergütungshöhe des in der Anlage erzeugten Stroms ausreichend aufgearbeitet.

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Rechtsprechung– 5 O 13/12

Zu der Frage, ob neue PV-Module, die Anlagen nach einer Totalzerstörung durch einen Brand im Jahr 2010 ersetzen, neue Anlagen mit neuem Inbetriebnahmezeitpunkt darstellen (hier verneint.

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Aufsatz

Der Autor stellt in seinem Beitrag drei Modelle zum Verbrauch bzw. zur Vermarktung von Strom vor Ort vor, die aufgrund ihrer Befreiung von Steuern, Abgaben und ggf. Umlagen einen preislichen Vorteil beim Bezug von Solarstrom im Gegensatz zum Bezugsstrom aus dem Netz für gewerbliche und kleine Stromtarifkunden darstellen. Hierzu zählen der Eigenverbrauch gemäß § 37 Abs. 3 EEG 2012 durch den Anlagenbetreiber bzw.

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