Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
- welcher Zeitpunkt gem. §§ 3 Nr. 5, 66 Abs. 1 EEG 2009 für die Inbetriebnahme in dem Fall zugrundezulegen ist, dass die Anlagenbetreiberin ab bzw. nach 2009 erstmals Strom aus Jatropha- oder ggf. einem anderen Pflanzenöl in ihren bereits vor Inkrafttreten des EEG 2000 zur konventionellen Stromerzeugung genutzten Blockheizkraftwerken erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers einspeist,
- zu welchen Zeitpunkten in diesem Fall gem. §§ 21, 66 Abs. 1 EEG 2009 die Vergütungszahlungen beginnen und enden und
- ob die Anlagenbetreiberin von dem Netzbetreiber die Zahlung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen gem. §§ 27 Abs. 4 Nr. 2, 66 Abs. 1 und Anlage 2 EEG 2009 verlangen kann, wenn Jatrophaöl eingesetzt wird.
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
- Zur Bestimmung des Inbetriebnahmezeitpunkts gem. § 3 Nr. 5 EEG 2009 ist grundsätzlich auf den Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 abzustellen. § 3 Nr. 5 2. HS EEG 2009 modifiziert diesen indes dahingehend, dass für die Zwecke der Ermittlung des Inbetriebnahmezeitpunkts unerheblich ist, ob in der Anlage zum fraglichen Zeitpunkt Erneuerbare Energien eingesetzt werden bzw. wurden.
- Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungssituation ist für die Bestimmung der Inbetriebnahme nach dem EEG unerheblich.
Die unten zum Herunterladen bereigestellte Versions des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.