Wann befinden sich Anlagen „auf demselben Gebäude“ im Sinne der Anlagenzusammenfassungsregelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017/2021/2023?

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Für die Auslegung des Gebäudebegriffs sind die Hinweise 2011/10 und 2017/46 der Clearingstelle heranzuziehen.

Reihen- oder Doppelhäuser mit Trennwand und einzeln begeh- und benutzbaren Einheiten sind in der Regel mehrere Gebäude im Sinne des EEG. Befinden sich auf den jeweiligen Einheiten Solaranlagen, befinden sich diese nicht „auf demselben Gebäude“ im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021/2023.

Dies ergibt sich bereits teilweise aus dem Votum 2008/1 der Clearingstelle. Hier befand die Clearingstelle zur Rechtslage unter dem EEG 2004 (§ 11 EEG 2004), dass ein entscheidendes Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob ein oder mehrere Gebäude vorliegen, die selbstständige Benutzbarkeit der jeweiligen Raumeinheiten ist. Zudem kommt nach dem Votum der Clearingstelle der sozialen Dimension der konkreten Siedlungsstruktur besonderer Stellenwert zu. Diese Einschätzungen lassen sich auf das EEG 2017, EEG 2021 und EEG 2023 übertragen.

Bisher ist ungeklärt, ob sich Solaranlagen auf Reihen- oder Doppelhäusern in der Regel gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021/2023 „sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe“ zueinander befinden und daher - wenn die weiteren Kriterien aus § 24 Absatz 1 Satz 1 EEG 2017/2021/2023 erfüllt sind - zusammenzufassen sind. Liegen verschiedene Netzverknüpfungspunkte für die einzelnen Reihen- oder Doppelhäuser vor, ist die Ausnahme von der Anlagenzusammenfassungsregelung nach § 24 Abs. 1 Satz 4 EEG 2023 für solche Anlagen anwendbar, die nach dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden.

 

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