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Zur Baugenehmigung eines Behälters zur Lagerung von Gärresten aus einer Biogasanlage

Sachverhalt: Die Klägerin forderte die Aufhebung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Behälters zur Lagerung von Gärresten aus einer Biogasanlage. Die Errichtung dieses Behältnisses sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Der Beigeladene solle nicht die zur eigenen Hofstelle gehörenden Gärsubstrate lagern.  Er solle nur den Teil der Gärsubstrate aus der von ihm belieferten Biogasanlage, den er abnehmen müsse, auf das Baugrundstück bringen und dort lagern.

Entscheidung: Verneint

Begründung: Gärreste einer Biogasanlage zwischenzulagern vor der Ausbringung als Dünger widerspreche nicht § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB oder dem gesetzgeberischen Willen. Unerheblich sei eine vertragliche Abnahmeverpflichtung eines Landwirtes, solange und soweit die Gärreste als Dünger auf die eigenen Flächen ausgebracht werde.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9 ZB 15.790

Vorinstanz(en)

VG Würzburg, Urt. v. 27.02.2015 – 5 K 14.711